Thema: Frauenquoten und Frauenförderung

Die hier veröffentlichten Texte sind zugegebenermaßen aus verschiedenen Zeitungen herauskopiert - weil die natürlich immer aktuell gehalten werden und wir nicht riskieren wollten, daß die Informationen dann mal weg sind.

Das heißt aber nicht, daß ein Besuch bei diesen Zeitungen sich nicht lohnen würde! Im Gegenteil. Und deshalb fehlen [dahinter] auch nicht die linx dorthin. Hier geht's erstmal zu den Artikeln der verschiedenen Blätter:
7

Frankfurter Rundschau 88taz8 88Süddeutsche Zeitung 88Berliner Morgenpost
Das Sonntagsblatt

[zurück zur Seite des Arbeitskreises]


Frankfurter Rundschau [FR]

Frauenförderung in der EU zulässig

EuGH segnet nordrhein-westfälische Richtlinie ab

Von Knut Pries

Die in Nordrhein-Westfalen (NRW) praktizierte Form der "Frauenquote" im öffentlichen Dienst ist nach europäischem Recht legal. Das stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag in einem Grundsatzurteil fest.

BRÜSSEL, 11. November. Im Gegensatz zu ihrem Gutachter Francis Jacobs kam die nur mit Männern besetzte Kammer zu dem Schluß, die bevorzugte Einstellung und Beförderung einer Frau gegenüber einem Konkurrenten gleicher Qualifikation sei in Ordnung, solange Ausnahmen vom Prinzip möglich seien. (AZ: C-409/95)

EU-Sozialkommissar Padraig Flynn erklärte: "Das Gericht hat erkannt, daß es im Arbeitsleben nach wie vor bestimmte tiefverwurzelte Vorurteile und Klischeevorstellungen über die Rolle und Fähigkeiten von Frauen gibt." Die grüne Europaabgeordnete Hiltrud Breyer erklärte, mit dem Urteil stehe die Rechtmäßigkeit der Frauenfördergesetze in Berlin, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein fest, da sie dem NRW-Recht ähnelten.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die einschlägigen Bestimmungen des Landesbeamtenrechts mit der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie vereinbar seien. Ausgangspunkt war eine Klage des Schwerter Lehrers Hellmut Marschall, der sich diskriminiert fühlte, weil er bei einer Beförderung gegenüber einer Konkurrentin den kürzeren gezogen hatte. Das entsprach der Landesvorschrift, wonach bei gleicher Qualifikation Frauen Vortritt haben, solange sie in dem jeweiligen Dienst unterrepräsentiert sind.

Die EU-Richter erklärten sich einverstanden, weil eine "Öffnungsklausel" in NRW Ausnahmen zulasse und eine Einzelfallprüfung garantiert sei. Daher könne die Quotenregelung als vertretbares Instrument gelten, um Benachteiligung von Frauen auszugleichen "und damit in der sozialen Wirklichkeit bestehende faktische Ungleichheiten zu verringern". 1995 hatte der EuGH Bremens Gleichstellungsgesetz gekippt, weil es keine Ausnahmen von der Vorfahrtsregel zuließ.

COPYRIGHT © 97,FRANKFURTER RUNDSCHAU

[Seitenanfang]
[zurück zur Seite des Arbeitskreises]


"Mehr solidarische Power für die gemeinsame Sache"

ÖTV-Gewerkschaftssekretärin mahnt verstärkte Frauenförderung und Kampfbereitschaft an / FR-Interview

Der Europäische Gerichtshof hat den bundesdeutschen Gleichstellungsgesetzen nicht die gefürchtete zweite Niederlage beigebracht. Alexa Wolfstädter, Mitarbeiterin des Frauensekretariats der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, hält das Urteil der Luxemburger Richter zwar für erfreulich. Doch sieht sie keinen Anlaß, sich darauf auszuruhen. Mit Wolfstädter sprach FR-Redakteurin Monika Kappus.

FR: Gleichstellungsgesetze werden durch die Einstellungsstopps im Öffentlichen Dienst konterkariert. Haben sie überhaupt etwas bewegt?

Alexa Wolfstädter: Enorm ist es nicht, was wir erreicht haben. Die Crux ist, daß es kaum noch Neueinstellungen gibt. Im mittleren und gehobenen Dienst hat sich durchaus etwas getan, das heißt, Frauen wurden bei Beförderungen besser berücksichtigt. Aber wir erreichen umso weniger, je höher eine Position angesiedelt ist. Oben wird die Luft dünn.

Also keine Gleichstellung nach dem Gesetzestext?

Bei der Umsetzung der Quote haben sich genügend Schlupflöcher aufgetan. Bei Neueinstellungen wären Frauen oft noch gleichqualifiziert. Geht es aber um Aufstieg, wird es mit der Vergleichbarkeit der Qualifikation schwierig. Denn hier spielt zum Beispiel das Dienstalter eine Rolle. Weil Frauen ihre Berufstätigkeit noch immer häufiger unterbrechen, sind sie im Nachteil. Die Quote läuft dann ins Leere.

Demnach wäre es gar nicht so schlimm gewesen, die Luxemburger Richter hätten die Gleichstellung per Gesetz kassiert?

Doch. Es wäre ein Schlag ins Gesicht der Frauen, zumal Quotenregelungen oft politisch mit Frauenförderung insgesamt gleichgesetzt werden. Die Quoten haben eine ungeheure Diskussion in Gang gesetzt und dafür gesorgt, daß niemand mehr behaupten kann, mit den Frauen läuft alles prima. Klar ist auch geworden, Quoten sind nur e i n Instrument der Frauenförderung. Wir müssen andere stärken. Etwa bei der Arbeitszeit-Diskussion sowie bei den Umstrukturierungen im Öffentlichen Dienst auf bessere Bedingungen für Frauen achten. Regelungen in Frauenfördergesetzen wie familienfreundliche Arbeitszeiten und gezielte Qualifizierung von Mitarbeiterinnen haben sich als erfolgreich erwiesen.

Sehen Sie sich hier durch das Urteil aus Luxemburg bestärkt?

Ja. Die Richter haben ausdrücklich bestätigt, das Gesetz könne zur Verringerung faktischer Ungleichheiten beitragen.

Kann denn berufliche Emanzipation nur über Verrechtlichung laufen. Müßten Frauen nicht vielmehr wieder energischer kämpfen?

In einer Zeit, in der jeder sich nur um sein Durchkommen kümmert, ist auch das gesellschaftliche Klima für Frauensolidarität nicht gerade gut. Ich wünsche mir, daß Frauen trotz der allgemeinen Resignation angesichts der politischen und wirtschaftlichen Lage mehr Power entwickeln, für ihre Sache gemeinsam zu kämpfen.

COPYRIGHT © 97,FRANKFURTER RUNDSCHAU

[Seitenanfang]
[zurück zur Seite des Arbeitskreises]


Bremen setzte Quote aus

Stopp hatte kaum Folgen / Frauen besser bewertet

Von Eckhard Stengel

BREMEN, 11. November. In Bremen wird die Frauenquote im Öffentlichen Dienst nicht mehr angewandt, seit der Europäische Gerichtshof das Gesetz 1995 kassiert hatte. Es sah eine automatische Bevorzugung gleichqualifizierter, aber unterrepräsentierter Frauen gegenüber Männern vor. Eine im nun von den Richtern gebilligten nordrhein-westfälischen Gleichstellungsgesetz verankerte Einzelfallklausel fehlte dem Bremer Regelwerk.

Gestrichen oder umformuliert wurde der Quoten-Paragraph im Gleichstellungsgesetz noch nicht. Denn vor einer Gesetzesänderung wollte die Bremer Große Koalition abwarten, ob die weichere NRW-Frauenquote in Luxemburg bestehen würde und von der Hansestadt übernommen werden könnte. Sie kann.

Der Stopp der starren Bremer Regelung 1995 hat nach Auskunft der obersten Pesonalbehörde weniger Folgen gehabt als erwartet. Der hochverschuldete Stadtstaat stellt ohnehin kaum noch neues Personal ein, so daß die Konkurrenz zwischen Frauen und Männern fast nur noch bei Beförderungen eine Rolle spielt.

Der alte Quoten-Paragraph hatte sowohl für Neueinstellungen als auch für Beförderungen verlangt, daß Frauen bei gleicher Eignung vorrangig zu berücksichtigen sind, wenn sie in der jeweiligen Gehaltsstufe bisher in der Minderheit waren. Seit dem Quoten-Stopp 1995 zeigt sich laut der stellvertretenden Landesfrauenbeauftragten Brigitte Melinkat die Tendenz, daß Bewerberinnen im Zweifelsfall als besser geeignet eingestuft werden als ihre männlichen Konkurrenten.

Derjenige, der die Bremer Quote zu Fall gebracht hatte, hat bisher nicht von seinem Sieg profitiert. Eckhard Kalanke wurde trotz des Richterspruchs nicht Sachgebietsleiter im Gartenbauamt. Bei neuen Bewerbungsgesprächen nach dem Urteilsspruch entschied sich die Stadt wieder für die Beförderung der Konkurrentin, weil sie besser sei. Kalanke hat erneut vorm Arbeitsgericht geklagt und sich bei der EU-Kommission beschwert.

COPYRIGHT © 97,FRANKFURTER RUNDSCHAU

[Seitenanfang]
[zurück zur Seite des Arbeitskreises]


Lichtblick für die Gleichstellung

Im Blickpunkt: EU-Richter entscheiden im Sinne von Amsterdam

Von Knut Pries (Brüssel)

Von Kalanke zu Marschall - der Spielraum der Gleichstellungspolitik in der EU ist abgesteckt. Bis zuletzt hatte es so ausgesehen, als gäbe es gar keinen.

Selten hat einer dem europäischen Gesetzgeber soviel Ärger gemacht wie Eckhard Kalanke. Als der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Oktober 1995 feststellte, der Gartenbauer sei zugunsten einer Mitbewerberin bei der Beförderung rechtswidrig übergangen worden, war nicht nur das Bremer Gleichstellungsgesetz ausgehebelt. Auch die EU-Richtlinie "zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung" schien ausgehöhlt.

Zwar erlaubt das Gesetz "Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit". Aber hatte nicht der EuGH diese Option verbaut? War damit dem Gleichstellungsrecht anderer Bundesländer nicht ebenfalls die Grundlage entzogen? "Ich bin zutiefst besorgt", erklärte Sozialkommissar Padraig Flynn vor dem EU-Parlament.

Nach eingehender Lektüre des Spruches schöpften die Verfechter der Quote wieder Hoffnung: Die Richter hatten die Karrierehilfe für Bewerberinnen ja nicht in Bausch und Bogen, sondern wegen bestimmter Mängel abgelehnt: Erstens gelte die Bremer Vorfahrtsregel "absolut und unbedingt", ein solcher Automatismus sei unzulässig. Zweitens ziele sie auf numerische Balance bei der Stellenbesetzung, also auf Gleichheit im Ergebnis - das EU-Gesetz erlaube aber nur einen Eingriff im Sinne gleicher Chancen.

Flynn gab Entwarnung: Der EuGH habe nur "ein völlig starres Quotensystem" ächten wollen. So trat die Kommission auch im Fall des Kalanke-Nachfolgers Marschall vor dem EuGH auf: Weil das nordrhein-westfälische Beamtengesetz eine Klausel habe, die im Einzel- und Härtefall die Bevorzugung des Mannes ermögliche, seien die Einwände aus dem Kalanke-Urteil hinfällig. Die frauenpolitische Sprecherin der SPD im Europaparlament, Lissy Gröner, freute sich über den "Lichtblick am Gleichstellungshimmel".

Der verfinsterte sich wieder. Im Mai lieferte Generalanwalt Francis Jacobs, EuGH-Gutachter in Sachen Marschall, eine ganz andere Lesart des Kalanke-Urteils. Rechtswidrig sei "jede Regelung, die über die Förderung der Chancengleichheit hinausgeht und statt dessen die Durchsetzung des gewünschten Ergebnisses zahlenmäßiger Gleichheit anstrebt". Die Härtefallklausel sei ihrerseits diskriminierend, weil sie auf unzulässige Kriterien abstelle. Damit wäre auch die NRW-Regel hinfällig gewesen. "Wir mußten mit dem Schlimmsten rechnen", sagt Gröner.

Daß es dazu nicht kam und die Richter die Empfehlung des Kollegen Jacobs ignorierten, ist wohl vor allem dem Umstand zu danken, daß die Staats- und Regierungschefs der EU inzwischen die Grundlage der Frauenförderung im EU-Vertrag erheblich verbessert haben: Sie beschlossen im Juni, künftig seien zugunsten des unterrepräsentierten Geschlechts "in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen" statthaft. Zwar gilt der Amsterdamer Vertrag noch nicht. Aber gegen den erklärten Willen der Spitzenpolitiker mochten die Luxemburger Richter dann doch nicht urteilen. Gröner: "Die hätten sich bis auf die Knochen blamiert."

COPYRIGHT © 97,FRANKFURTER RUNDSCHAU

[Seitenanfang]
[zurück zur Seite des Arbeitskreises]

7


tageszeitung [taz]

Frauen dürfen im öffentlichen Dienst zwar nicht automatisch bevorzugt werden, eine Quotenregelung per Gesetz aber ist in der EU erlaubt. Das ist die Quintessenz des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg, der damit die Frauenförderung Nordrhein-Westfalens billigt.

Positive Diskriminierung ist erwünscht

Die Quote ist nicht gleichheitswidrig, sondern verhilft der Gleichheit der Geschlechter erst zum Durchbruch. Zu dieser Erkenntnis ist nun auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg gekommen. Voraussetzung dafür ist allerdings zweierlei: Zum einen muß die Quotenregelung von einer "Öffnungsklausel" begleitet werden, die verhindert, daß Frauen quasi "automatisch" bevorzugt werden. Zum anderen muß sich die Begründung der Quote ganz auf den Ausgleich von Diskriminierungen in der aktuellen Situation beschränken.

Keine Gnade fände in Luxemburg dagegen eine Frauenquote, die Frauen fördern will, weil sie vermeintlich anders denken und entscheiden als Männer. Ebenso wenig wäre eine Frauenquote zulässig, die die Benachteiligung von Männern als Ausgleich für deren jahrhundertelange Bevorzugung propagiert. Möglich aber, so der mit 15 Männern besetzte EuGH, sind Regelungen, die Diskriminierungen von Frauen ausgleichen.

Auch die Europarichter gehen nämlich davon aus, "daß selbst bei gleicher Qualifikation die Tendenz besteht, männliche Bewerber vorrangig vor weiblichen Bewerbern" zu befördern und einzustellen. "Vorurteile und stereotype Vorstellungen über die Rolle und die Fähigkeiten der Frau im Erwerbsleben" würden immer wieder zur Benachteiligung von Frauen führen. Zulässig seien deshalb Regelungen, so der EuGH, bei denen die "Eigenschaft als Frau" als zusätzliches Beförderungs- oder Einstellungskriterium eingeführt werde, um bestehende Vorurteile auszugleichen.

Nun klingt die NRW-Quote dem Wortlaut nach eigentlich etwas radikaler. Frauen sind demnach bei gleicher Qualifikation solange bevorzugt einzustellen und zu befördern, bis im fraglichen Bereich Geschlechterparität erreicht ist. Doch die ursprünglich als "Härtefallklausel" gedachte Regelung, wonach im Einzelfall auch ein Mann eingestellt werden kann, wenn Gründe, die in seiner Person liegen, "überwiegen", hat sich längst zu einer "Öffnungsklausel" gewandelt. Faktisch kamen schon bisher in NRW alle beruflichen und sozialen Fakten auf den Tisch, und bei der Bewerberin wurde als zusätzliches Kriterium noch die Eigenschaft als Frau positiv bewertet. So präsentierte das Land dem EuGH seine Quote auch bei der mündlichen Verhandlung im Frühjahr 1997. Der EuGH verlangt also gegenüber der bestehenden Praxis keine Einschränkungen.

Man kann nun darüber streiten, ob mehr drin gewesen wäre, wenn Nordrhein-Westfalen offensiver aufgetreten wäre oder ob die eher zurückhaltende Taktik sogar die Quote gerettet hat. Jedenfalls können die deutschen Gerichte, die nun die EuGH-Kriterien anwenden müssen, die bestehenden Regelungen kaum als Verstoß gegen europäisches Recht werten.

Umgekehrt hat der EuGH sogar davor gewarnt, die Quotenregelungen zu sehr zu verwässern. Denn die übrigen im Rahmen der Öffnungsklausel zu berücksichtigenden Kriterien dürfen ihrerseits gegenüber Frauen nicht "diskriminierend" wirken. Typisches Beispiel: Wird ein alleinverdienender Familienvater gegenüber einer Frau aus sozialen Gründen vorgezogen, weil jene verheiratet und Doppelverdienerin ist, so könnte dies durchaus als frauendiskriminierend zu werten sein. Der EuGH hat zu dieser heiklen Frage gestern nicht Stellung genommen und die Antwort erst einmal den nationalen Gerichten überlassen.

Es ist zu vermuten, daß die QuotengegnerInnen nun wieder verstärkt den Weg zum Bundesverfassungsgericht suchen werden. Doch wird man in Karlsruhe wohl kaum hinter das Luxemburger Urteil zurückfallen können.

Christian Rath

TAZ Nr. 5380 vom 12.11.1997
Seite 3 Tagesthema 114 Zeilen
TAZ-Bericht Christian Rath

[Seitenanfang]
[zurück zur Seite des Arbeitskreises]


Beförderungskarussell macht Männer schwindelig

Der Arbeitgeber Europäische Kommission fördert Frauen, ohne Männer zu benachteiligen

Im "Kitty O'Shea" kommt es raus. Das irische Pub, ein paar hundert Meter von der Europäischen Kommission entfernt, ist ein beliebter Treffpunkt von Journalisten und Kommissionsbeamten. Nachdem ein paar Guinness die tieferen Schichten der Seele freigelegt haben, häufen sich plötzlich die Klagen der Brüsseler Beamten über die neuen Karrierehindernisse. Joe hatte den Aufstieg so gut wie sicher, und auch Chris erzählt plötzlich, wie nah er schon dran war.

Aber dann kamen die Frauen. Beweisen kann man es nicht, aber auffällig sei es schon, meinen die Männer am Tresen, daß Frauen immer häufiger der Vorzug gegeben werde. Einer hat sich ein halbes Dutzend mal auf einen besseren Job beworben, kam immer in den engeren Kandidatenkreis, aber den Posten bekam am Ende jedesmal eine Frau. "Vielleicht waren sie wirklich besser qualifiziert", sagt er. Aber wie er das so durch die Lippen preßt, verrät, daß er nicht daran glaubt.

Nur, wie gesagt, beweisen kann man es nicht, und deshalb möchte er auch ungern damit in der Zeitung zitiert werden. Denn die EU- Kommission hat eine Frauenquote, doch die Zähne dieser Quote, die sieht man nicht. Positive Action Programm (PAP) heißt das im EU-Slang, positiv, weil das Programm Frauen fördern soll, ohne Männer zu benachteiligen. Um juristische Klagen von vorneherein auszuschließen, betont die EU-Kommission deshalb bei jeder Gelegenheit, daß das PAP keine Quoten vorschreibe, sondern nur Zielvorgaben und auf gar keinen Fall irgendeinen Automatismus beinhalte, der Männer zurücksetze. Es gehe vielmehr darum, geschlechtsspezifische Hindernisse auszuräumen, zum Beispiel versteckte Vorurteile von Vorgesetzten gegen Frauen.

Ein wichtiger Bestandteil des PAP ist deshalb, daß sich die Generaldirektoren der 24 Abteilungen rechtfertigen müssen, wenn sie zuwenig Frauen befördern. Außerdem werden sie aufgefordert, auf Konferenzen am späten Abend zu verzichten, weil Frauen erfahrungsgemäß häufiger gezwungen sind, Beruf und Familie unter einen Hut zu bringen. In den letzten fünf Jahren stieg der Frauenanteil bei den Führungspositionen der EU-Kommission von 9 auf 12 Prozent, im mittleren Management von 11 auf 17 Prozent.

Damit wurden die vorsichtig gesteckten Ziele sogar leicht übertroffen. In den Vorzimmern und Dolmetscherkabinen arbeiten ohnehin mehr Frauen als Männer. Bei den SachbearbeiterInnen blieb der Frauenanteil bei knapp 38 Prozent konstant, was sich aber im Vergleich zu den meisten EU-Regierungen durchaus sehen lassen kann.

Doch um Sachbearbeiterstellen geht es im "Kitty O'Shea" nicht. Bei der Einstellung sind die Chancen etwa gleich. Die EU-Kommission veranstaltet Aufnahmeprüfungen, bei denen in etwa gleich viele Frauen wie Männer bestehen. Erst wenn sich das Beförderungskarussell zu drehen beginnt, wird den Männern zunehmend schwindelig. Allzu laut beschweren möchten sie sich trotzdem nicht. Wer in der Europäischen Verwaltung arbeitet, verdient ohnehin ein gutes Stück prächtiger als die Mehrheit der Verwalteten. "Für Luxussorgen sollte man vielleicht kein Verständnis erwarten", räumt Chris in einem lichten Moment ein. Außerdem kennt Joe einen, der es gerade geschafft hat, Referatsleiter zu werden. "Noch ist nicht alles dicht", meint er und qualifiziert sich damit für ein weiteres Guinness. Im "Kitty O'Shea" sind Frauen übrigens in der Minderheit.

Alois Berger, Brüssel

TAZ Nr. 5380 vom 12.11.1997
Seite 3 Tagesthema 107 Zeilen
TAZ-Bericht Alois Berger


[Seitenanfang]
[zurück zur Seite des Arbeitskreises]


Frauenförderung wird gesetzlich kleingekocht

In Brandenburg werden Betriebe, die Frauen besonders fördern, bei öffentlichen Aufträgen bevorzugt. Dies mag der Wirtschaftsausschuß des Bundestages aber nicht länger akzeptieren

Berlin (taz) - Gerne bewundern bundesdeutsche Frauenpolitikerinnen die US-amerikanische Wirtschaft, die immerhin schon 33 Prozent weibliche Führungskräfte hat. Das amerikanische Erfolgsrezept heißt "affirmative action", stammt aus dem Jahr 1964 und wurde in den 90er Jahren in einigen SPD-(mit-)regierten Bundesländern in zarten Ansätzen kopiert. Die Grundidee: Öffentliche Aufträge und Gelder werden bevorzugt an solche Unternehmen vergeben, die nachweisen, daß sie Frauen gezielt nach vorne bringen. Sei es, wenn ein Sportplatz gebaut, Computer installiert oder Reinigungsfirmen angeheuert werden. Gestern gab der Wirtschaftsausschuß des Bundestages diesen Bestrebungen jedoch keine Chance.

Dem Wirtschaftsausschuß lag ein Gesetzentwurf der Regierung vor, der das Bundesvergaberecht europarechtlich anpassen soll. Das Aus für die Frauen ist in einem Nebensatz versteckt. "Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben", heißt es in dem Entwurf. "Weitergehende Anforderungen" dürften nur "durch ein Bundesgesetz" formuliert werden, aber nicht wie bisher durch Ländergesetze. Dies empört die grüne Frauenpolitikerin Irmingard Schewe-Gerigk: "Ein solches Bundesgesetz zur Frauenförderung gibt es nicht und soll es auch nicht geben."

Auch Sabine Kaspareit, stellvertretende wirtschaftspolitische Sprecherin der Bonner SPD-Fraktion, sieht sich bei den Verliererinnen: "Im Gegensatz zu den Grünen wollen wir ein soziales Vergaberecht nicht nur für Betriebe, die Frauen fördern, sondern auch für Betriebe, die Ausbildungsplätze anbieten oder Tariftreue garantieren." Voraussichtlich wird morgen die Regierungsmehrheit im Bundestag dem konservativen Gesetzentwurf zustimmen. Die SPD-Abgeordnete Kaspareit sieht Streit im Bundesrat voraus: "Die Länder werden sich nicht gerne vorschreiben lassen, wie sie mit ihren Steuergeldern umzugehen haben."

Das einzige SPD-regierte Bundesland, das deutsche "affirmative actions" tatsächlich umsetzt, ist Brandenburg. Das Frauenministerium schulte 1996 zu diesem Zweck rund 200 MitarbeiterInnen der Vergabestellen aller brandenburgischen Landesbehörden, Landkreise, Gemeinden und Ämter. Petra Napieralski vom Frauenministerium: "Wir haben sehr viele Anfragen von interessierten Unternehmen."

Die Vergabestellen in Brandenburg sind angehalten, den Anbieter herauszufiltern, der die beste "Frauen-Kennziffer" aufweisen kann. Diese setzt sich zusammen aus dem Frauenanteil an den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und an der Lohnsumme des Betriebes. Der "frauenfreundlichste" Anbieter erhält die Chance, sein Angebot nach unten auf das Niveau des günstigsten Konkurrenten zu korrigieren. Läßt sich die Firma auf diesen Deal ein, erhält sie den Zuschlag. Dieses Verfahren gilt jedoch nur noch solange, bis das neue Bonner Gesetz in Kraft tritt. Dann ist Schluß mit Brandenburgs "affirmative actions".

Barbara Debus

TAZ Nr. 5498 vom 02.04.1998
Seite 5 Aktuelles 92 Zeilen
TAZ-Bericht Barbara Debus

[Seitenanfang]
[zurück zur Seite des Arbeitskreises]

7


Süddeutsche Zeitung [SZ]

12.11.97 Politik

Europäischer Gerichtshof billigt Frauenquote

Richter: Weil bisher bei gleicher Qualifikation Männer bevorzugt wurden, sind gezielte Fördermaßnahmen für Frauen Rechtens

Von Jürgen Kahl

Die nordrhein-westfälische Gleichstellungsministerin Ilse Ridder- Melchers (SPD) hatte sich vorsorglich auf einen „rabenschwarzen Tag“ eingestellt. Was sei schon – so ihre noch kurz vor der Urteilsverkündung geäußerte Befürchtung – von einem Gericht zu erwarten, das sich ausschließlich aus Männern zusammensetzt und dem der Ruf der Frauenfeindlichkeit anhängt, seitdem es im Herbst 1995 die Quotenregelung von Bremen verwarf? Der Spruch, den die Luxemburger Richter jetzt verkündeten, hat diesen Verdacht der Voreingenommenheit entkräftet. Mit überraschender Eindeutigkeit erklärte der Europäische Gerichtshof das in Nordrhein-Westfalen geltende Gesetz zur Frauenförderung für vereinbar mit den EU-Rechtsnormen und beseitigte damit die jahrelang bundesweit herrschende Rechtsunsicherheit.

In dem Streit ging es um die 1989 im nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetz verankerte Bestimmung zur gezielten Frauenförderung. Nach dieser Regelung, der sich bisher sechs der sechzehn Bundesländer mit unterschiedlichen Varianten angeschlossen haben, sind weibliche Bewerber bei gleicher Qualifikation bei Einstellung und Beförderung im öffentlichen Dienst solange zu bevorzugen, bis in den jeweiligen Bereichen ein Frauenanteil von 50 Prozent erreicht ist.

Die 15 Luxemburger Richter haben mit ihrem Urteil nicht nur die Vereinbarkeit dieser Vorgabe mit der EU-Gleichstellungsrichtlinie von 1976 bestätigt, sondern ausdrücklich auch die Notwendigkeit solcher Regelungen bekräftigt: Die von „bestimmten Vorurteilen und stereotypen Vorstellungen über die Rolle und die Fähigkeiten der Frau im Erwerbsleben“ geprägte gesellschaftliche Praxis zeige, „daß selbst bei gleicher Qualifikation die Tendenz besteht, männliche Bewerber vorrangig vor weiblichen Bewerbern zu befördern“.

Zulässig seien gesetzliche Maßnahmen gegen die berufliche Benachteiligung von Frauen allerdings nur dann – so die Einschränkung der Richter –, „wenn eine objektive Beurteilung der Bewerbungen jedes einzelnen männlichen und weiblichen Bewerbers gewährleistet und somit die Beförderung eines männlichen Bewerbers nicht von vornherein ausgeschlossen“ sei. Im Fall des Gleichstellungsgesetzes von Bremen, nach dem Frauen „absolut und unbedingt“ zu bevorzugen sind, sah der Gerichtshof diese Voraussetzung nicht erfüllt; er verwarf es im Oktober 1995 mit der Begründung eines unzulässigen Automatismus. Im Unterschied dazu enthält die nordrhein-westfälische Regelung eine sogenannte Öffnungs- oder Härtefallklausel. Danach kann ein männlicher Kandidat auch bei gleicher Qualifikation vorgezogen werden, wenn dafür besondere persönliche Gründe (Unterhaltsverpflichtungen oder Dienstalter) sprechen.

Im konkreten Fall war der Europäische Gerichtshof Ende 1995 vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen um Entscheidung angerufen worden. Ein Gesamtschullehrer im westfälischen Schwerte hatte das Land verklagt, weil seine Bewerbung um die Beförderung auf eine A-13-Stelle zugunsten einer Frau abgewiesen wurde. Der Rechtsauffassung der Gelsenkirchener Richter, wonach die nordrhein-westfälische Regelung zur Frauenförderung trotz der Öffnungsklausel grundsätzlich diskriminierend sei, hatte sich auch Generalanwalt Francis Jacob in seinem Plädoyer vor dem Luxemburger Gerichtshof angeschlossen.

Die Düsseldorfer Gleichstellungsministerin Ilse Ridder-Melchers, die ihre Zweifel an einer vorurteilsfreien Urteilsfindung des Gerichts über Erwarten überzeugend widerlegt sah, sprach von einem „historischen Tag für die Frauen in Europa“ und dem „Aus“ für die Quotengegner. Die Ministerin wertet es als Erfolg der Quotenregelung, daß bei den Neueinstellungen im öffentlichen Dienst in den beiden vergangenen Jahren bereits knapp über 50 Prozent Frauen waren. Deutlich unterrepräsentiert sind Frauen allerdings an den Hochschulen. Von den Professorenstellen ist in NRW bisher nur jede zehnte mit einer Frau besetzt.

SZonNet: Alle Rechte vorbehalten - Süddeutscher Verlag GmbH, München

[Seitenanfang]
[zurück zur Seite des Arbeitskreises]

7



Frankfurter Allgemeine

Wir hätten aus Gründen der Ausgewogenheit wirklich gerne etwas von der FAZ hier aufgenommen; aber der server der FAZ ist leider so grottenschlecht, daß die Suche dort a) ewig dauert und b) einfach nix zu finden ist.

[So kann man sich auch das Publikum vergraulen.]

[Seitenanfang]
[zurück zur Seite des Arbeitskreises]


Hoffen wir, daß uns dieses link noch lange erhalten bleibt:

l
Berliner Morgenpost

[Seitenanfang]


.
Das Sonntagsblatt [DS]

Das Macho-Urteil

Männer geben Männern recht: Die Richter des Europäischen Gerichtshofs haben Frauenquoten für rechtswidrig erklärt

- von Anne Riedel -

Viele der sogenannten Frauenquoten sind "vom Tisch" - das ist die Konsequenz der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Jene bundesdeutschen Regelungen, die bei Bewerbungen oder Beförderungen den auf Arbeitsplätzen und Führungsposten unterrepräsentierten Frauen bei gleicher Qualifikation quasi "automatisch" den Vortritt einräumen, verstoßen nach den Feststellungen der Luxemburger Richter gegen die Gleichbehandlungsgrundsätze im Europarecht. Denn mit den Quotenregelungen sei "eine Diskriminierung der Männer aufgrund des Geschlechts" verbunden, meint der EuGH.

Der Richterspruch hat heftige Kritik ausgelöst. Die Vorsitzende der SPD-Frauen und Europaabgeordnete Karin Junker sprach vom "Macho-Urteil". Die niedersächsische Frauenministerin Christina Bührmann von "frauenpolitischem Zynismus": "Die Quote ist weiterhin der richtige Weg, um Chancengleichheit für Frauen herzustellen. Europa muß auch ein Europa der Frauen sein."

Anlaß für das EuGH-Urteil war die Klage eines Bremer Angestellten. Der 57jährige Eckhard K. war vor Gericht gezogen, weil er sich als Mann diskriminiert fühlte. K. war 17 Jahre lang im Gartenbetrieb der Stadt Bremen beschäftigt, als die Stelle eines Sachgebietsleiters ausgeschrieben wurde. Darauf hatte er gewartet: Konnte er doch nicht nur die lange Dienstzeit und die richtige Qualifikation vorweisen. Er hatte den begehrten Posten auch oft stellvertretend ausgefüllt.

Es bewarb sich aber auch Heike G. - eine Kollegin von K., die gleich qualifiziert war und 15 Jahre Dienstzeit hinter sich hatte. Weil es Streit über die Stellenbesetzung gab, wurde eine Einigungsstelle angerufen. Sie entschied für Frau G., im wesentlichen mit Blick auf das Bremische Landesgleichstellungsgesetz. Das schreibt vor, daß Frauen bei gleicher Qualifikation der Vortritt gelassen werden muß. Jedenfalls in den Bereichen, in denen sie noch unterrepräsentiert sind. Und das war im kommunalen Gartenamt zweifelsohne der Fall.

Eckhard K. hatte das Nachsehen und zog vor Gericht. Dort pochte er unter anderem auf das Grundgesetz. Denn darin steht, daß niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt und auch nicht bevorzugt werden darf. Auch das Bundesarbeitsgericht konnte freilich keinen Widerspruch zwischen Quotenregelung und Gleichbehandlungsgrundsatz entdecken: Es vertrat die Ansicht, daß die angefochtene Art der Bevorzugung von Frauen mit dem Grundgesetz und auch mit den anderen Gleichbehandlungsvorschriften vereinbar sei. Die Frage, ob das Regelungswerk auch mit europäischem Recht "unter einen Hut" zu bringen ist, legten sie dem EuGH vor. So landete der Fall des Herrn K. vor dem Gericht in Luxemburg.

Dort wurde bereits vor einiger Zeit das Gutachten des sogenannten Generalanwaltes am EuGH vorgelegt, und das sorgte für ein gerüttelt Maß an Unruhe im Frauenlager. Denn der Generalanwalt, der die EuGH-Entscheidung quasi vorzubereiten hatte, vertrat in diesem Gutachten die Ansicht, daß die Quotenregelung mit europäischem Recht nicht vereinbar sei. Und daß Frauen doch eigentlich Besseres verdient hätten, als mit Hilfe von Quoten nur eine "numerische" Gleichheit zu erreichen. Angesichts der Tatsache, daß der EuGH bisher in etwa acht von zehn Entscheidungen den entsprechenden Vorgutachten gefolgt war, schwante den Verfechterinnen der Quote schon Böses.

In der Tat folgten die Richter dem Generalanwalt auch in diesem Fall. Sie stützten sich auf die Richtlinie Nummer "76/207/EWG" aus dem Jahre 1976. Die habe das Ziel, so erklärten die Luxemburger Richter, "in den Mitgliedsstaaten den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen unter anderem hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung einschließlich des Aufstiegs zu verwirklichen".

Daraus folge, daß "keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts" erfolgen dürfe. Dieser Grundsatz schließe zwar eine Förderung der Chancengleichheit (etwa gezielte, frauenspezifische Weiterbildungsmaßnahmen) nicht aus; wenn freilich den Frauen bei Einstellungen oder Beförderungen "absolut und unbedingt" den Vorrang eingeräumt werde, so würden damit die zulässigen Grenzen überschritten.

Am EuGH-Spruch wird auch hierzulande niemand vorbeikommen: Er ist für alle Gerichte verbindlich. Denn das Gemeinschaftsrecht beansprucht Vorrang gegenüber dem nationalen Recht. Daraus folgt nicht nur, daß Eckhard K. nun wieder Aussicht auf den begehrten Posten hat und seine Kollegin den Platz womöglich wieder räumen muß. Mit der Entscheidung wurden alle vergleichbaren Quotenregelungen "gekippt". Lediglich Förderpläne, die darauf zielen, die Fähigkeiten der Frauen zu verbessern, damit sie auf dem Arbeitsmarkt mit anderen (Männern) konkurrieren "und unter den gleichen Bedingungen wie die Männer eine berufliche Laufbahn verwirklichen" können, sind mit europäischem Recht vereinbar.

Eckhard K., dem es nur um seine Karriere im Gartenbaubetrieb ging, hat damit quasi ein Kapitel in der "Männerbewegung" geschrieben, die sich allmählich zu formieren scheint. So haben sich schon etliche Männer zu Wort gemeldet und auf Gleichberechtigung gepocht, weil sie sich Frauen gegenüber benachteiligt fühlen.

Ein Norddeutscher hat zum Beispiel versucht, mit richterlicher Hilfe einen Mutterschutzurlaub für sich durchzusetzen. Er wurde freilich mit dem Hinweis auf die biologischen Unterschiede zwischen Mann und Frau abgewiesen. Ein anderer Mann zog durch alle Instanzen, weil er nicht einmal eine Antwort bekam, als er sich auf die Stelle einer Assistentin bewarb. Der Posten, so klagt er, sei mit einer Frau besetzt worden, die weniger qualifiziert sei als er, der Mann. Er klagt deshalb auf Schadenersatz. Auch sein Fall liegt inzwischen vor dem Europäischen Gerichtshof. Die Richter dort - das sei nur am Rande erwähnt - sind allesamt Männer.

[Seitenanfang]
[zurück zur Seite des Arbeitskreises]


[zurück zur Seite des Arbeitskreises]
Erstellt am 12.11.1997 von ib, ergänzt 03.04.997