Lehramt an Gymnasien (LAG)
Prüfungen nach den "alten" Prüfungsverordnungen von 2003-2007 (kein BA-/MA Studium)
Erste Staatsprüfung LAG nach der Übergangsverordnung vom 12.09.2007
Studierende, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien nach der LVO vom 12.09.2007 ablegen, legen die Prüfung in den Bildungswissenschaften (= erster Prüfungsteil) studienbegleitend ab und fertigen im Anschluss daran die wissenschaftliche oder künstlerische Prüfungsarbeit (=zweiter Prüfungsteil) an. Sind beide Teile erfolgreich absolviert, folgen die weiteren Prüfungsteile (schriftliche und mündliche Prüfungen in den Fächern).
Schulpraktika, Fachpraktika
(1) Während des Studiums sind zwei Schulpraktika und nach diesen Schulpraktika ein betreutes schulisches Fachpraktikum an einem Gymnasium oder an einer Integrierten Gesamtschule abzuleisten. Das erste Schulpraktikum, das auch an einer Grundschule absolviert werden kann, dient der Hospitation und dauert mindestens zwei Wochen; das zweite Schulpraktikum dient auch der unterrichtspraktischen Erprobung und dauert vier Wochen. Das betreute schulische Fachpraktikum in einem der Prüfungsfächer dient der fachbezogenen Vertiefung durch praktische Übungen und dauert ein Semester. Es kann entweder semesterbegleitend oder ganz oder teilweise als Blockveranstaltung in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden. Die Praktika sollen mit geeigneten bildungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen verbunden sein. In Ausnahmefällen kann das Fachpraktikum mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes durch ein weiteres zweiwöchiges Schulpraktikum, das der unterrichtspraktischen Erprobung dient, ersetzt werden.
(2) Kandidaten, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Förderschulen oder an Realschulen abgelegt haben, sind von der Ableistung der Schulpraktika und des Fachpraktikums befreit.
Erste Staatsprüfung LAG nach der Landesverordnung von 29.09.2005
Schulpraktika, Fachpraktikum
(1) Während des Studiums sind zwei Schulpraktika und nach diesen Schulpraktika ein betreutes schulisches Fachpraktikum an einem Gymnasium oder an einer Integrierten Gesamtschule abzuleisten. Das erste Schulpraktikum, das auch an einer Grundschule absolviert werden kann, dient der Hospitation und dauert mindestens zwei Wochen; das zweite Schulpraktikum dient auch der unterrichtspraktischen Erprobung und dauert vier Wochen. Das betreute schulische Fachpraktikum in einem der Prüfungsfächer dient der fachbezogenen Vertiefung durch praktische Übungen und dauert ein Semester. Es kann entweder semesterbegleitend oder ganz oder teilweise als Blockveranstaltung in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden.Die Praktika sollen mit geeigneten bildungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen verbunden sein. In Ausnahmefällen kann das Fachpraktikum mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes durch ein weiteres zweiwöchiges Schulpraktikum, das der unterrichtspraktischen Erprobung dient, ersetzt werden.
(2) Kandidaten, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Sonderschulen oder an Realschulen abgelegt haben, sind von der Ableistung der Schulpraktika und des Fachpraktikums befreit.
Für Studierende nach der alten und Übergangsordnung:
Bitte mit dem LPA in Verbindung setzen.
Erste Staatsprüfung LAG nach der Prüfungsordnung vom 21.07.2003
Schulpraktikum, Fachpraktikum
(1) Während des Studiums sind zwei Schulpraktika, davon mindestens eines an einem Gymnasium, abzuleisten. Das erste Praktikum dient insbesondere der Hospitation und dauert mindestens zwei Wochen; das zweite Praktikum dient auch der unterrichtspraktischen Erprobung und dauert vier Wochen. Die Schulpraktika sollen mit geeigneten erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen verbunden sein.
(2) Kandidaten, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Sonderschulen oder an Realschulen abgelegt haben, sind von der Ableistung der Schulpraktika befreit.
(3) Wird ein betreutes schulisches Fachpraktikum abgeleistet, kann es in der Regel das zweiwöchige Schulpraktikum ersetzen.