Die Satzung als pdf
§ 1 Name und Sitz
Die Gruene Hochschulgruppe Kaiserslautern (gruene:uni) ist eine hochschulpolitische Interessensgemeinschaft von Studierenden. Ihr Sitz ist die Technische Universität Kaiserslautern (TU KL).
§ 2 Zweck und Aufgaben
Die gruene:uni erstrebt die Interessensvertretung aller Studierenden der TU KL, sowie die Teilnahme an der politischen Willensbildung der Studierenden unter demokratischen Grundsätzen und verpflichtet sich ihrem Grundsatzprogramm.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der gruene:uni kann werden, wer sich zu den Grundsätzen und Zielen der Gruppe bekennt, an der TU KL immatrikuliert ist und seinen Beitritt schriftlich erklärt.
(2) Die Mitgliedschaft in einer anderen hochschulpolitischen Hochschulgruppe oder die Kandidatur für eine konkurrierende Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft in der Grünen Uni nicht vereinbar und kann zur Beendigung der Mitgliedschaft in der Gruppe führen.
(3) Die Mitarbeit bei der gruene:uni ist grundsätzlich in allen Bereichen erwünscht. Mitglieder faschistischer oder rechtsradikaler Organisationen oder deren SympathisantInnen sowie Burschenschaftler sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Ehemaligen Mitgliedern sowie Personen mit besonderen Verdiensten um die Hochschulgruppe kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Dem Antrag auf Ehrenmitgliedschaft muss mit einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung stattgegeben werden. Sie kann nach Ankündigung mit einer 2/3 Mehrheit entzogen werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, ausgenommen des Stimm-und Wahlrechts.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Exmatrikulation , durch Inaktivität oder durch Tod.
(2) Ist ein Mitglied mehr als zwei Semester zu keiner Mitgliederversammlung erschienen endet die Mitgliedschaft durch Inaktivität. Dies muss dem betroffenen Mitglied zuvor per E-Mail mitgeteilt werden. Es hat die Möglichkeit binnen einer Frist von sieben Werktagen seine Mitgliedschaft zu bestätigen, um damit ein Ende der Mitgliedschaft zu vermeiden. Dies gilt nicht für Ehrenmitglieder
(3) Ein Ausschluss aus der gruene:uni kann auf schriftlichen Antrag mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung beschlossen werden, sofern aus wichtigen Gründen eine Fortführung der Mitgliedschaft nicht möglich ist. Der drohende Ausschluss muss der betreffenden Person mindestens 7 Tage vorher angekündigt werden.
§ 5 Mitarbeit
Jedes Mitglied hat das Recht,
a) an der politischen Willensbildung der Gruppe in der üblichen Weise, z. B. durch Aussprache, Anträge usw. mitzuwirken.
b) an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal in der Woche statt. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der gruene:uni .
(2) Zu Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied mindestens 3 Werktage zuvor per eMail oder schriftlich unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung durch den SprecherIn einzuladen.
(3) Eine Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern unverzüglich durch den SprecherIn einzuberufen.
(4) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.
(5) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20%, aber nicht weniger als drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) gefasst, soweit nicht durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl bzw. Abwahl der formalen Ämter gemäß Wahlordnung,
- deren Entlastung,
- Satzungsänderungen,
- Aufstellung der KandidatInnen für die Gremienwahlen der TU KL, der Studierendenschaft und des Studierenden-werks,
- Beschlüsse über Anschaffungen bzw. Auslagenerstattung aus dem Vermögen der grünen Uni zu treffen,
- sowie die Beschlussfassung über (Wahl-)Programme und die Einrichtung von Arbeitsgruppen.
§ 7 formale Ämter
(1) Zur Vertretung der Gruppe nach außen werden je Semester zwei Sprecher/Innen gewählt.
(2) Zur Verwaltung des Hochschulgruppen-vermögens wird je Semester ein Kassenwart/In gewählt.
(3) Abwahlen aus formalen Ämtern ist zu jeder Zeit mit 2/3-Mehrheit möglich, vorausgesetzt eine Woche zuvor wurde das Abwahlbegehren bekannt gegeben.
§ 8 Satzungsänderungen
(1) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (einschließlich Enthaltungen) geändert werden.
(2) Änderungen der Satzung sind nur bei Einhaltung der Antragsfrist gemäß § 7, Abs. 2 möglich.
§ 9 Auflösung
(1) Die Auflösung der gruene:uni kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit beschlossen werden.
(2) Über die Verwendung der Finanzen entscheidet die Mitgliederversammlung bei Auflösung.
(3) Für eine Verschmelzung der gruene:uni mit anderen Hochschulgruppen gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tage nach der Beendigung der Mitgliederversammlung, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft.
(2) Gleiches gilt für Satzungsänderungen.
(3) Diese Satzung wurde am 09.11.2009 in Kaiserslautern beschlossen und das letzte Mal am 29.06.2011 geändert.