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Abschaffung Studienkontomodell

Ab dem Sommersemester 2012 ist unabhängig von der benötigten Studiendauer das komplette Erststudium gebührenfrei. Das Studium ist somit grundsätzlich bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss, bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss beitragsfrei.

Doppelstudium

Studierende, die bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits in einem Doppelstudium, also in zwei Studiengänge gleichzeitig eingeschrieben sind, können die betreffenden Studiengänge gebührenfrei beenden.

Das Doppelstudium bleibt beitragsfrei, sofern die Einschreibung in den weiteren Studiengang bis zum Ende des dritten Semesters des Studienganges der Ersteinschreibung erfolgt ist. 

Restguthaben

Studienguthaben, welches nicht für den Erwerb eines ersten Studienabschlusses verbraucht worden ist (Restguthaben) kann bis zum Ende des Wintersemesters 2014/2015 für ein Zweitstudium, für postgraduale Studien, weiterbildende Studiengänge oder sonstige Weiterbildungsangebote eingelöst werden.

Voraussetzung für die Einlösung ist, dass das Erststudium bis zum Ende des Wintersemester 2011/2012 abgeschlossen wurde und ein „gültiges“ Restguthaben im Sinne des § 11 der bisherigen Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten und die Entrichtung von Studienbeiträgen erworben wurde.

Gesetzesgrundlage

Das bislang in § 70 des Hochschulgesetzes geregelte Studienkontenmodell wurde durch das dritte Landesgesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2011 außer Kraft gesetzt. Die Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten und die Entrichtung von Studienbeiträgen tritt mit Ablauf des 29. Februar 2012 außer Kraft.