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Altersrente für Schwerbehinderte Quelle: (VDR - Broschüre Erwerbsminderungsrenten Ausgabe 2001) Tabelle: Stufenweise Anhebung der Altersgrenze 60 als Word Dokument
Voraussetzungen
Frage:
Wer hat künftig Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte? Antwort: Ab dem Jahr 2001 wird die Altersrente für
Schwerbehinderte nur dann geleistet, wenn Versicherte bei Beginn der Rente als Schwerbehinderte (mit dem Grund der Behinderung
von wenigstens 50) anerkannt sind. Das Vorliegen von teilweiser oder voller Erwerbsminderung reicht für den Bezug der Altersrente - anders als bisher das Vorliegen
von Berufs- oder Erwerbsfähigkeit nicht aus. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Personen, die voll erwerbsgemindert sind, in
aller Regel auch die Voraussetzungen für die Anerkennung als Schwerbehinderte erfüllen. Die übrigen Voraussetzungen bleiben bestehen. Die Versicherten müssen also
mindestens das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden grundsätzlich alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet (also z.B.
Beitragszeiten, Kindererziehungszeiten, Zeiten einer schulischen Ausbildung, Berücksichtigungszeiten).
Allerdings wird die Altersgrenze, von der an die Altersrente ohne Abschlag bezogen werden kann, stufenweise von 60 auf 63 Jahre heraufgesetzt.
Vertrauensschutz
Frage: Ich bin am 23. März 1945
geboren und bereits seit 35 Jahren ununterbrochen als Arbeitnehmer beschäftigt. Kann ich mit 60 Jahren
eine Altersrent für Schwerbehinderte unter den bisherigen Voraussetzungen, also auch bei Vorliegen von Berufs-
oder Erwerbsunfähigkeit erhalten, wenn sich mein Gesundheitszustand entsprechend verschlechtert? Antwort: Ja. Hinsichtlich der geänderten Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente für Schwerbehinderte
besteht Vertrauensschutz für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind. Diese Versicherten haben
auch dann einen Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte, wenn sie bei Beginn der Rente berufs- oder
erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind. Daneben müssen die weiteren Anspruchsvoraussetzungen gegeben sein.
Die Versicherten müssen also das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. In Ihrem Fall liegt die reguläre Altersgrenze allerdings bereits
bei 63 Jahren, so dass Sie bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente bereits mit 60 Jahren einen Rentenabschlag von 10,8 Prozent in Kauf zu nehmen hätten.
Bestandsschutz
Frage: Ich beziehe seit 1994 eine
Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, weil ich erwerbsunfähig bin. Einen Schwerbehindertenausweis habe ich nicht. Erhalte ich ab dem Jahr 2001 trotzdem weiter meine
Rente? Antwort: Ja. Bestandsfälle sind vom neuen Recht nicht betroffen.
Sie erhalten damit Ihre bisherige Rente weiter, allerdings unter der (neuen) Bezeichnung „Altersrente für Schwerbehinderte“, obwohl Sie selbst nicht
schwerbehindert sind.
Anhebung der Altersgrenze
Frage: Wird nunmehr auch die Altersgrenze bei der
Altersrente für Schwerbehinderte angehoben? Antwort: Ja. Nachdem
bereits durch das Rentenreformgesetz 1992 die langfristige Anhebung der Altersgrenze bei
den Altersrenten für Arbeitslose, für langjährig Versicherte und für Frauen beschlossen wurde und diese Anhebung 1996 bei der
Altersrente für Arbeitslose auf 1997 und bei den Altersrenten für langjährig Versicherte und für Frauen auf 2000 vorgezogen wurde, wird nun auch die Altersgrenze bei der Altersrente für
Schwerbehinderte heraufgesetzt.
Frage: Wie wirkt sich die Anhebung der Altersgrenze aus?
Antwort: Die Altersgrenze wird ab 1. Januar 2001 für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1940 geboren
sind, in 36 Monatsschritten von 60 auf 63 Jahre angehoben. Die Anhebung der Altersgrenze um drei Jahre kommt damit erstmals für Schwerbehinderte voll zum Tragen,
die im Dezember 1943 geboren sind (siehe Tabelle).
Frage: Ich bin am 2. November 1942 geboren.
Welche Altersgrenze im Zusammenhang mit der Altersrente für Schwerbehinderte ist für mich maßgebend? Antwort: Für
Versicherte, die im November 1942 geboren sind, wird die Altersgrenze bei der Altersrente für Schwerbehinderte von 60 Jahren um 23 Monate auf 61 Jahre und
11 Monate angehoben. Bei Ihnen beginnt die Altersrente für Schwerbehinderte bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen damit erst am 1.November 2004, statt
bisher am 1. Dezember 2002.
Frage: Ich bin am 15. Juni 1941 geboren.
Wie ich der Tabelle auf Seite 53 entnehme, wird in meinem Fall die Altersgrenze bei der Altersrente für Schwerbehinderte auf 60 Jahre und 6 Monate angehoben. Kann ich trotz Anhebung der
Altersgrenze bereits mit 60 Jahren in Rente gehen? Antwort: Ja. Sie können die Altersrente für Schwerbehinderte
auch bereits ab dem 1. Juli 2001 nach Vollendung des 60. Lebensjahres im Juni 2001 erhalten, sofern Sie die weiteren Voraussetzungen für die Altersrente erfüllen.
Allerdings vermindert sich Ihre Rente dann für jeden Monat, für den Sie die Rente vorzeitig in Anspruch nehmen, um 0,3 Prozent. In Ihrem Fall
verringert sich die Rente damit um 1,8 Prozent (6 Monate x 0,3 Prozent). Diese Abschläge gelten nicht nur für die Zeit bis zum Erreichen des jeweils maßgebenden Rentenalters, in Ihrem
Fall also nicht nur bis Sie 60 Jahre und 6 Monate alt sind (bis 31.12.2001), sondern für die gesamte Zeit des Rentenbezugs, also auch über die reguläre Altersgrenze von 60 Jahren und 6
Monaten hinaus.
Vertrauensschutz
Frage: Ich bin am 14. September
1942 geboren und seit Juli 1998 schwerbehindert. Bei meinem Arbeitgeber bin ich bereits seit 35 Jahren ununterbrochen beschäftigt. Bin ich von der Anhebung der
Altersgrenze bei der Altersrente für Schwerbehinderte betroffen? Antwort: Nein.
Sie haben mit 60 Jahren einen Anspruch auf eine volle Altersrente für Schwerbehinderte, wenn Ihre Schwerbehinderung auch noch bei
Rentenbeginn (am 1. Oktober 2002) vorliegt. Der Gesetzgeber hat das Vertrauen der rentennahen Jahrgänge, die bereits schwerbehindert,
berufs- oder erwerbsunfähig sind, geschützt. Danach sind von der Anhebung der Altersgrenze bei
der Altersrente für Schwerbehinderte Versicherte ausgenommen, die bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16.
November 2000 schwerbehindert (mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50) oder berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht
waren. Diese Versicherten haben Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte mit 60 Jahren ohne Rentenabschläge, wenn sie auch bei Rentenbeginn als Schwerbehinderte anerkannt,
berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Frage: Ich bin
am 24.12.1941 geboren. Seit dem 1. November 1956 bin ich ununterbrochen als Arbeitnehmer beschäftigt. Kann
ich bereits mit 60 Jahren die Altersrente für Schwerbehinderte ohne Rentenabschläge erhalten, wenn ich bis 60 Jahre (also bis Dezember
2001) weiter versicherungspflichtig beschäftigt bleibe? Antwort: Ja. Wenn Sie bei Beginn der Altersrente am
1. Januar 2002 schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind, können Sie mit 60 Jahren eine Altersrente für
Schwerbehinderte ohne Rentenabschläge erhalten. Der Gesetzgeber hat nämlich auch das Vertrauen derjenigen Versicherten geschützt, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45
Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei Zeiten, in denen eine Versicherungspflicht nur aufgrund
des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bestand, nicht berücksichtigt werden. Auch diese Versicherten haben Anspruch auf Altersrente
für Schwerbehinderte mit 60 Jahren ohne Rentenabschläge, wenn sie bei Rentenbeginn als Schwerbehinderte anerkannt,
berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Frage: Ich bin
am 15. März 1941 geboren und war seit dem 1. März 1956 ununterbrochen bis zum 30. Juni 1998 als Arbeitnehmer beschäftigt.
Seitdem bin ich arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld. Kann ich bereits ab dem 1. April 2001 nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine
Altersrente für Schwerbehinderte ohne Rentenabschläge erhalten, wenn ich bis dahin schwerbehindert oder berufs- bzw. erwerbsunfähig bin?
Antwort: Nein. Denn Sie waren am 16. November
2000 noch nicht schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht. Auch werden Sie bis Ende März 2001 keine 45
Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Zeiten,
in denen eine Versicherungspflicht nur aufgrund des Bezuges von
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bestand, werden bei den 45 Jahren nämlich nicht mit berücksichtigt. Eine Altersrente für Schwerbehinderte ohne Rentenabschläge können Sie damit
erst ab 1. Juli 2001 erhalten, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.
Frage: Am 15. Dezember 2001 werde
ich 60 Jahre alt. Ich bin seit dem 1. Juni 1957 ununterbrochen als Arbeitnehmer beschäftigt. Selbst
wenn ich weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt bleibe, werde ich mit 60 Jahren erst 44 Jahre und sieben Monate mit Pflichtbeiträgen für
eine versicherte Beschäftigung haben. Ab wann kann ich die Altersrente für Schwerbehinderte ohne Rentenabschläge in Anspruch nehmen? Antwort: Für die Beantwortung Ihrer Frage kommt es darauf an, ob Sie
weiterhin als Arbeitnehmer beschäftigt bleiben. Ist dies der Fall und dauert Ihre Beschäftigung ununterbrochen bis zum 31. Mai 2002 an,
könnten Sie ab 1. Juni 2002, also im Alter von 60 Jahren und fünf Monaten, die Altersrente für Schwerbehinderte ohne Abschläge in Anspruch nehmen, weil Sie dann 45 Jahre mit
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung haben. Gleichzeitig müssten Sie zu diesem
Zeitpunkt auch schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sein. Wenn Sie dagegen Ihre Beschäftigung im Juli
2001 beenden und keine neue Beschäftigung aufnehmen, kommt die 45 Jahresregelung für Sie nicht in Betracht. Für Sie gilt dann in vollem Umfang die Anhebung der
Altersgrenze von 60 Jahre auf 61 Jahre. Sie könnten die Altersrente für Schwerbehinderte dann erst ab 1. Januar 2003, also erst sieben Monate später,
ohne Rentenabschläge erhalten.
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