Logo der Technischen Universität Kaiserslautern
Home
Gebäudeplan
Aufgaben
Aktuelles
Integration
Gleichstellung
Erstantrag
Änderung
Verlängerung
Altersrente
Links

Schwerbehindertenvertretung

Altersrente für Schwerbehinderte
Quelle: (VDR - Broschüre Erwerbsminderungsrenten Ausgabe 2001)
Tabelle: Stufenweise Anhebung der Altersgrenze 60 als Word Dokument

 

Voraussetzungen

Frage:
Wer hat künftig Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte?
Antwort:
Ab dem Jahr 2001 wird  die Altersrente für Schwerbehinderte nur dann geleistet, wenn Versicherte   bei   Beginn   der  Rente  als   Schwerbehinderte  (mit  dem  Grund der Behinderung von wenigstens 50) anerkannt sind.  Das  Vorliegen von teilweiser  oder voller Erwerbsminderung  reicht für  den Bezug der Altersrente - anders als bisher das Vorliegen  von Berufs-  oder  Erwerbsfähigkeit   nicht   aus.  Dabei  ist  allerdings   zu berücksichtigen, dass Personen, die voll erwerbsgemindert sind, in aller Regel auch die Voraussetzungen  für die  Anerkennung  als Schwerbehinderte  erfüllen. Die  übrigen Voraussetzungen bleiben bestehen.  Die Versicherten  müssen also mindestens das 60. Lebensjahr vollendet und  die Wartezeit  von 35 Jahren erfüllt haben. Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden grundsätzlich alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet (also  z.B. Beitragszeiten,   Kindererziehungszeiten,    Zeiten    einer     schulischen    Ausbildung, Berücksichtigungszeiten).  Allerdings  wird  die Altersgrenze, von  der an die Altersrente ohne Abschlag bezogen werden  kann, stufenweise von 60 auf 63 Jahre heraufgesetzt.  

 

Vertrauensschutz

Frage:
Ich bin am 23. März 1945  geboren  und bereits seit 35 Jahren ununterbrochen als   Arbeitnehmer   beschäftigt.  Kann   ich   mit  60  Jahren   eine  Altersrent   für Schwerbehinderte  unter den bisherigen Voraussetzungen, also auch bei Vorliegen von Berufs-   oder  Erwerbsunfähigkeit  erhalten,   wenn  sich  mein Gesundheitszustand entsprechend verschlechtert?
Antwort:
Ja. Hinsichtlich  der  geänderten  Anspruchsvoraussetzungen für  eine  Altersrente für Schwerbehinderte besteht Vertrauensschutz  für  Versicherte,  die vor  dem 1. Januar 1951  geboren   sind.   Diese Versicherten   haben  auch  dann   einen  Anspruch auf Altersrente   für  Schwerbehinderte,  wenn   sie   bei Beginn  der  Rente berufs- oder erwerbsunfähig nach  dem  am 31. Dezember  2000  geltenden Recht  sind. Daneben müssen   die weiteren Anspruchsvoraussetzungen  gegeben  sein.  Die Versicherten müssen also das 60. Lebensjahr  vollendet  und die  Wartezeit von  35  Jahren  erfüllt haben. In Ihrem Fall liegt die reguläre Altersgrenze allerdings bereits bei 63 Jahren, so dass  Sie  bei  vorzeitiger  Inanspruchnahme  der  Rente bereits  mit 60  Jahren einen Rentenabschlag von 10,8 Prozent in Kauf zu nehmen hätten.

 

Bestandsschutz  

Frage:
Ich  beziehe seit 1994 eine  Altersrente für  Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, weil ich erwerbsunfähig bin. Einen  Schwerbehindertenausweis habe ich nicht. Erhalte ich ab dem Jahr 2001 trotzdem weiter meine Rente?
Antwort:
Ja. Bestandsfälle  sind  vom neuen   Recht  nicht betroffen.  Sie erhalten  damit Ihre bisherige  Rente  weiter, allerdings  unter  der (neuen)  Bezeichnung  „Altersrente für Schwerbehinderte“, obwohl Sie selbst nicht schwerbehindert sind.

 

Anhebung der Altersgrenze

Frage:
Wird nunmehr auch  die Altersgrenze  bei der Altersrente für Schwerbehinderte angehoben?
Antwort:
Ja.   Nachdem    bereits  durch    das  Rentenreformgesetz    1992   die    langfristige  Anhebung  der Altersgrenze   bei   den Altersrenten   für   Arbeitslose,  für  langjährig  Versicherte und  für Frauen beschlossen  wurde und diese  Anhebung  1996 bei der Altersrente für Arbeitslose auf 1997 und bei den Altersrenten für langjährig Versicherte und für  Frauen auf 2000  vorgezogen  wurde, wird nun  auch die Altersgrenze bei der Altersrente für Schwerbehinderte heraufgesetzt.

Frage:
Wie wirkt sich die Anhebung der Altersgrenze aus?
Antwort:
Die Altersgrenze wird ab 1. Januar 2001 für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1940  geboren  sind,  in 36 Monatsschritten  von  60 auf  63  Jahre  angehoben.  Die Anhebung der Altersgrenze um drei Jahre kommt damit erstmals für Schwerbehinderte voll zum Tragen, die im Dezember 1943 geboren sind (siehe Tabelle).

Frage:
Ich bin am 2. November 1942 geboren. Welche Altersgrenze im Zusammenhang mit der Altersrente für Schwerbehinderte ist für mich maßgebend?
Antwort:
Für Versicherte, die im November 1942 geboren  sind, wird  die  Altersgrenze  bei der Altersrente  für Schwerbehinderte  von 60 Jahren  um 23 Monate  auf 61 Jahre  und 11 Monate   angehoben. Bei  Ihnen beginnt  die Altersrente   für  Schwerbehinderte  bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen damit erst am 1.November 2004, statt bisher am 1. Dezember 2002.

Frage:
Ich bin  am 15. Juni 1941 geboren. Wie  ich der Tabelle auf Seite 53 entnehme, wird in meinem Fall  die Altersgrenze  bei der Altersrente  für Schwerbehinderte auf 60 Jahre und 6 Monate angehoben. Kann  ich trotz Anhebung der Altersgrenze bereits mit 60 Jahren in Rente gehen?
Antwort:
Ja. Sie können  die Altersrente für  Schwerbehinderte auch bereits ab dem 1. Juli 2001 nach Vollendung des 60. Lebensjahres  im Juni 2001 erhalten,  sofern Sie die weiteren Voraussetzungen  für  die Altersrente erfüllen.  Allerdings vermindert sich  Ihre  Rente dann für  jeden  Monat,  für den Sie die  Rente vorzeitig  in Anspruch nehmen, um 0,3 Prozent.  In Ihrem  Fall verringert  sich die Rente damit um 1,8 Prozent (6 Monate x 0,3 Prozent).  Diese Abschläge  gelten nicht  nur für die Zeit  bis zum Erreichen des jeweils maßgebenden Rentenalters, in Ihrem Fall also nicht nur bis Sie 60 Jahre und 6 Monate alt sind (bis 31.12.2001), sondern  für die  gesamte Zeit des  Rentenbezugs, also auch über die reguläre Altersgrenze von 60 Jahren und 6 Monaten  hinaus.  

 

Vertrauensschutz

Frage:
Ich  bin am  14. September 1942 geboren und  seit Juli 1998 schwerbehindert. Bei meinem Arbeitgeber bin ich  bereits seit 35 Jahren ununterbrochen beschäftigt. Bin ich  von  der Anhebung  der  Altersgrenze  bei  der Altersrente  für Schwerbehinderte betroffen?
Antwort:
Nein.  Sie  haben  mit  60 Jahren  einen  Anspruch  auf   eine   volle Altersrente  für Schwerbehinderte, wenn Ihre Schwerbehinderung auch noch bei Rentenbeginn (am 1. Oktober  2002)  vorliegt.  Der   Gesetzgeber  hat   das Vertrauen   der rentennahen Jahrgänge, die bereits schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig sind, geschützt. Danach   sind    von   der   Anhebung   der   Altersgrenze   bei   der   Altersrente   für Schwerbehinderte  Versicherte  ausgenommen,   die  bis   zum  16. November 1950 geboren  sind und  am 16. November  2000 schwerbehindert  (mit einem  Grad der Behinderung von wenigstens 50) oder berufs- oder  erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember  2000  geltenden Recht waren. Diese Versicherten  haben  Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte mit 60 Jahren ohne Rentenabschläge, wenn sie auch bei Rentenbeginn  als Schwerbehinderte  anerkannt, berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.  Dezember 2000  geltenden Recht  sind und  die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Frage:
Ich   bin  am 24.12.1941  geboren.  Seit dem   1. November  1956  bin   ich ununterbrochen  als Arbeitnehmer  beschäftigt.  Kann  ich bereits  mit   60 Jahren die Altersrente  für Schwerbehinderte  ohne Rentenabschläge  erhalten, wenn  ich bis 60 Jahre  (also bis  Dezember  2001) weiter  versicherungspflichtig beschäftigt  bleibe?
Antwort:
Ja. Wenn Sie bei Beginn der Altersrente am 1. Januar 2002  schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind, können Sie mit  60  Jahren  eine  Altersrente für Schwerbehinderte  ohne  Rentenabschläge erhalten. Der Gesetzgeber hat  nämlich   auch  das Vertrauen derjenigen Versicherten geschützt, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei  Zeiten, in denen eine Versicherungspflicht  nur    aufgrund    des  Bezuges   von   Arbeitslosengeld    oder Arbeitslosenhilfe bestand, nicht berücksichtigt werden. Auch diese Versicherten haben Anspruch auf Altersrente  für Schwerbehinderte mit 60 Jahren ohne Rentenabschläge, wenn    sie   bei   Rentenbeginn   als  Schwerbehinderte  anerkannt,   berufs-   oder erwerbsunfähig   nach dem  am 31. Dezember  2000 geltenden  Recht sind  und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Frage:
Ich   bin   am  15. März  1941   geboren   und   war seit   dem  1. März 1956 ununterbrochen bis zum 30. Juni 1998  als Arbeitnehmer  beschäftigt. Seitdem  bin ich arbeitslos und  beziehe Arbeitslosengeld. Kann ich bereits ab dem 1. April 2001 nach Vollendung  des   60. Lebensjahres   eine   Altersrente   für Schwerbehinderte   ohne Rentenabschläge  erhalten, wenn  ich bis dahin  schwerbehindert  oder berufs-   bzw. erwerbsunfähig bin?
Antwort:
Nein.   Denn Sie     waren  am 16.   November  2000 noch    nicht   schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht. Auch  werden Sie bis  Ende März 2001 keine 45 Jahre  mit  Pflichtbeiträgen  für  eine versicherte    Beschäftigung   oder    Tätigkeit    haben.  Zeiten,    in    denen    eine Versicherungspflicht     nur    aufgrund    des   Bezuges  von   Arbeitslosengeld  oder Arbeitslosenhilfe bestand, werden  bei  den 45 Jahren  nämlich nicht mit berücksichtigt. Eine Altersrente für Schwerbehinderte ohne Rentenabschläge können Sie damit erst ab 1. Juli 2001 erhalten,  wenn  Sie zu diesem  Zeitpunkt schwerbehindert,  berufs-  oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

Frage:
Am  15. Dezember 2001  werde ich 60 Jahre alt. Ich  bin seit dem 1. Juni 1957 ununterbrochen     als   Arbeitnehmer    beschäftigt.    Selbst    wenn   ich    weiterhin versicherungspflichtig  beschäftigt  bleibe, werde  ich mit 60 Jahren erst 44 Jahre und sieben Monate mit Pflichtbeiträgen  für eine versicherte Beschäftigung haben. Ab wann kann  ich  die  Altersrente für Schwerbehinderte  ohne  Rentenabschläge  in Anspruch nehmen?
Antwort:
Für  die  Beantwortung   Ihrer  Frage  kommt  es   darauf  an, ob Sie   weiterhin   als Arbeitnehmer beschäftigt  bleiben. Ist   dies  der Fall  und dauert  Ihre  Beschäftigung ununterbrochen bis  zum 31. Mai 2002 an,  könnten Sie  ab 1. Juni 2002, also im  Alter von 60 Jahren und fünf Monaten, die Altersrente für Schwerbehinderte ohne Abschläge in Anspruch nehmen, weil  Sie dann 45 Jahre mit  Pflichtbeiträgen für  eine versicherte Beschäftigung    haben.  Gleichzeitig    müssten   Sie   zu    diesem   Zeitpunkt  auch schwerbehindert,  berufs-  oder  erwerbsunfähig  nach  dem  am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sein. Wenn Sie dagegen Ihre Beschäftigung im Juli 2001 beenden und keine neue Beschäftigung  aufnehmen, kommt  die 45 Jahresregelung  für Sie nicht in Betracht. Für  Sie gilt dann in vollem  Umfang  die Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahre auf 61 Jahre.  Sie könnten  die Altersrente  für Schwerbehinderte dann  erst ab 1. Januar 2003, also  erst  sieben Monate später, ohne Rentenabschläge   erhalten.