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Das Versorgungsamt prüft das Vorliegen einer Behinderung, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme
von Nachteilsausgleichen nur auf Antrag des behinderten Menschen. Dieser kann formlos gestellt werden. Allein aufgrund eines formlosen Schreibens ist allerdings kein Schwerbehindertenausweis zu erwarten. Es reicht
aber aus, um den Kündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch IX in Anspruch zu nehmen, wenn es vor einer Kündigung beim Versorgungsamt eingeht und zur Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises führt. Das
Versorgungsamt wird dem Antragsteller den Eingang bestätigen und ihm einen Antragsvordruck zusenden. Die Eingangsbestätigung kann z.B. dem Arbeitgeber vorgelegt werden, um Kündigungsschutz oder Zusatzurlaub geltend
zu machen. Wenn es nicht auf eine besonders schnelle Antragstellung ankommt, ist es sinnvoller, anstelle des formlosen Antrages sofort den amtlichen Antragsvordruck zu verwenden. Ihn gibt es kostenlos beim
Versorgungsamt, bei den Sozialämtern der Gemeinden, bei den Behindertenverbänden oder bei den Vertrauensmännern und -frauen der Schwerbehinderten. Die kleine Mühe lohnt sich, denn dadurch wird die Zeit für die
Bearbeitung des formlosen Antrages gespart. Möglicherweise kann der beantragte Schwerbehindertenausweis dann schon einige Wochen eher ausgestellt werden. Die Stellen, bei denen das Antragsformular zu erhalten ist,
helfen auch gern, es richtig auszufüllen.
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