Beurlaubung

Eine Beurlaubung vom Studium ist für den Fall vorgesehen und möglich, wenn Studierende in einem Semester aus wichtigen Gründen nicht an den erforderlichen Lehrveranstaltungen für ihr Studium teilnehmen können. In der Zeit einer Beurlaubung ruht das Studium, so dass keine Benachteiligung durch das Fehlen (z. B. verpflichtende Prüfungen) entsteht.

Wichtige Beurlaubungsgründe sind insbesondere:

  • eine länger andauernde Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium im betreffenen Semester ausschließt,
  • Erkrankung oder Pflege eines nahen Angehörigen, eine überwiegende Anwesenheit des/der Studierenden zwingend notwendig machen,
  • Mutterschafts- und Erziehungsurlaub,
  • Ableistung der Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 und 2 Grundgesetz,
  • Studienaufenthalt im Ausland oder Ableistung einer dem Studium dienenden praktischen Auslandstätigkeit. 

Eine Beurlaubung können Sie innerhalb der Rückmeldefrist beantragen (formloser Antrag oder Formular). Sie kann in der Regel für höchstens zwei aufeinanderfolgende Semester gestattet werden. Die Beurlaubung für ein bereits abgelaufenes Semester ist nicht möglich.

Die geltend gemachten Gründe müssen Sie durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

Im Falle einer Beurlaubung erscheint diese entsprechend in Ihrem Studienverlauf, so dass bei Bescheinigungen nicht nur die Anzahl der Fachsemester, sonder auch die der Beurlaubungen sichtbar werden.

Eine Rückmeldung ist auch bei einer Beurlaubung erforderlich, so dass Sie den Sozialbeitrag zahlen müssten. Die Studiengebühr entfällt dagegen.