Studium
Finanzielle Unterstützung für Studierende
Sie erhalten hier die wichtigsten Informationen zu einem BAföG-Antrag:
• Personenkreis
• Alter
• Antragstellung
• Wie bestimmt sich die Höhe der BAföG-Förderung?
• Elternunabhängige Förderung
• Bedarf für Studierende
• Einkommen des Auszubildenden
• Vermögen
• Fachrichtungswechsel
• Auslandsförderung
• Weiterförderung ab dem 5. Fachsemester (Leistungsbescheinigung)
• Wie lange wird gefördert?
• Welcher Teil der BAföG-Förderung muss zurückgezahlt werden und wann?
• Vorausleistungen
• Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
Personenkreis
BAföG erhalten in der Regel Deutsche, unter bestimmten Voraussetzungen auch ausländische Auszubildende (z.B. EU-Bürger, wenn sie ein Recht auf Daueraufenthalt haben).
Zur Klärung, ob Sie unter den berechtigten Personenkreis fallen, wenden Sie sich bitte an das Amt für Ausbildungsförderung.
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Alter
Grundsätzlich wird BAföG nur gewährt, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnittes, für den Ausbildungsförderung beantragt wird, noch nicht 30 Jahre alt ist. Bei Masterstudiengängen gilt eine Altersgrenze von 35.
In Ausnahmefällen kann von diesen Altersgrenzen abgewichen werden (z.B. bei längerer Erkrankung oder wenn der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen). Im Falle von persönlichen oder familiären Hinderungsgründen gibt es die Möglichkeit, auf Antrag feststellen zu lassen, ob dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen für eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG vorliegen (Vorabentscheidung).
Antragstellung
Die zur Antragstellung notwendigen Formblätter erhalten Sie im Internet unter www.bafög.de oder beim Amt für Ausbildungsförderung.
Bitte stellen Sie den Antrag frühzeitig, da zwischen Antragstellung und der erstmaligen Auszahlung des BAföG mehrere Wochen vergehen.
Das gilt auch für Weiterförderungsanträge.
Wie bestimmt sich die Höhe der BAföG-Förderung?
Die Höhe der BAföG-Förderung hängt ab vom Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners, der Eltern (es sei denn, es kann elternunabhängig gefördert werden) und des Auszubildenden selbst. Feste Einkommensgrenzen gibt es nicht.
Vom Einkommen werden unterschiedlich hohe und unterschiedlich viele Freibeträge abgezogen. Diese hängen z.B. ab vom Familienstand, der Zahl der Geschwister und deren Ausbildungsart und Einkommen.
Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung/400-Euro-Job während des Studiums ist in der Regel ohne Anrechung auf die BAföG-Förderung möglich.
Außerdem wird Vermögen des Auszubildenden berücksichtigt, das einen Freibetrag von 5.200,- EUR übersteigt.
Elternunabhängige Förderung
Bei der elternunabhängigen Förderung bleibt das Einkommen der Eltern außer Betracht.
Für eine elternunabhängige Förderung muss man in der Regel nach dem 18. Lebensjahr 5 Jahre erwerbstätig gewesen sein oder auf insgesamt 6 Jahre Ausbildungszeit/Erwerbstätigkeit kommen (nach einer 3-jährigen Ausbildung 3 Jahre Erwerbstätigkeit bzw. bei kürzerer Ausbildung eine entsprechend längere Erwerbstätigkeit).
Elternunabhängig wird auch gefördert, wer zu Beginn des Ausbildungsabschnitts bereits 30 Jahre oder älter ist.
Elternunabhängige Förderung kann man nicht beantragen. Sie wird von Amts wegen geprüft.
Bedarf für Studierende
Als monatlicher Bedarf gelten 373,- EUR. Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft, wenn die/der Auszubildende
- bei seinen Eltern wohnt um 49,- EUR
- nicht bei seinen Eltern wohnt, um 224,- EUR
Krankenversicherungszuschlag (gesetzl. KV): 62,- EUR
Pflegeversicherungszuschlag: 11,- EUR
Damit ergibt sich folgende Maximalförderung:
- 495,- EUR (bei den Eltern wohnend)
- 670,- EUR (außerhalb wohnend)
Kinderbetreuungszuschlag: Für Auszubildende, die mit mindestens einem Kind, das nicht älter als 10 Jahre ist, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 113,- EUR für das erste und 85,- EUR für jedes weitere Kind.
Einkommen des Auszubildenden
Als Einkommen gelten z.B. Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb, Waisenrenten, Stipendien und Praktikumsvergütung.
Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung/400-Euro-Job während des Studiums ist in der Regel ohne Anrechung auf die BAföG-Förderung möglich.
Etwas anderes gilt z.B. bei Vergütung aus einem verpflichtenden Praktikum (diese Praktikumsvergütung wird voll angerechnet) oder wenn Sie mehrere Einkommen beziehen.
Vermögen
Vom Vermögen des Auszubildenden bleiben 5.200,- EUR anrechnungsfrei. Weitere Freibeträge werden gewährt, wenn der Auszubildende verheiratet ist und/oder Kinder hat.
Zum Vermögen zählen z.B. Bargeld, Guthaben auf Girokonten, Sparguthaben, Lebensversicherungen, Bausparverträge, Wertpapiere, Kraftfahrzeuge, Grundstücke, Häuser.
Vermögenswerte sind auch dann dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen, wenn er sie rechtsmissbräuchlich übertragen hat.
Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob ein Vermögensgegenstand tatsächlich zu Ihrem Vermögen zählt, wenden Sie sich bitte unbedingt an das Amt für Ausbildungsförderung zur Klärung.
Fachrichtungswechsel
BAföG wird Ihnen für das zunächst gewählte Studienfach (z.B. Architektur) und den entsprechenden Abschluss (z.B. Bachelor) gewährt. Es ist daher nicht egal, was Sie studieren.
Fachrichtungswechsel sind deshalb dem Amt für Ausbildungsförderung grundsätzlich mitzuteilen.
Ein Fachrichtungswechsel kann z.B. vorliegen, wenn Sie von Biologie (Bachelor) zu Maschinenbau (Bachelor) oder von Architektur (Bachelor) zu Architektur (Diplom) wechseln.
Sofern ein wichtiger Grund (z.B. mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung, Neigungswandel) für den Fachrichtungswechsel vorliegt, wird auch für die nunmehr betriebene Ausbildung BAföG gewährt. Bedingung ist jedoch, dass der Fachrichtungswechsel unverzüglich durchgeführt wurde.
Wenn Sie vor Beginn des 3. Fachsemesters wechseln, wird der wichtige Grund unterstellt, falls es sich um Ihren ersten Fachrichtungswechsel handelt. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Nach Beginn des 3. Fachsemesters müssen Sie begründen, wieso Sie die Fachrichtung wechseln. Auch beim zweiten, dritten usw. Fachrichtungswechsel müssen Sie diesen begründen.
Wenn das 4. Fachsemester schon begonnen hat, können Sie nur noch dann BAföG erhalten, wenn für den Fachrichtungswechsel ein unabweisbarer Grund (z.B. unerwartet eingetretene Behinderung) vorliegt.
Beachten Sie bitte, dass bei mehrmaligem Fachrichtungswechsel ein Teil Ihrer Ausbildung gegebenenfalls nur noch über Bankdarlehen gefördert werden kann.
Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung liegt vor, wenn sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden.
Bei einem Masterstudiengang kann Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel nur noch gewährt werden, wenn dieser aus unabweisbarem Grund erfolgt ist.
Auslandsförderung
Studierende mit ständigem Wohnsitz in Deutschland können für Studium oder Praktikum im Ausland auf gesonderten Antrag gefördert werden (sofern die Mindestdauer erfüllt ist). Hierfür sind bestimmte Ämter für Ausbildungsförderung zuständig.
Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Land, in dem Sie Ihre Ausbildung durchführen möchten. Eine Liste der Auslandsämter finden Sie unter
www.bafög.de
Bitte richten Sie Ihre Fragen zur Auslandsförderung an das für Sie zuständige Amt.
Sofern der Auslandsaufenthalt in der Prüfungsordnung nicht als zwingend notwendig vorgeschrieben ist, bleibt er (längstens bis zu einem Jahr) bei der Inlandsförderung unberücksichtigt, z.B. bei der Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer.
Weiterförderung mit Leistungsbescheinigung
Um ab dem 5. Fachsemester weiterhin BAföG erhalten zu können, müssen Sie einmalig vorlegen
- eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass Sie die bei geordnetem Verlauf Ihrer Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht haben (Formblatt 5, vom jeweiligen Eignungsbeauftragten des Studienfachs unterschrieben) oder
- einen nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellten Nachweis (Leistungsübersicht/Notenübersicht) über die bis dahin erworbene Anzahl von ECTS-Leistungspunkten, wenn die bei geordnetem Verlauf Ihrer Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird (Vorlage einer solchen Leistungsübersicht/Notenübersicht nur möglich bei Bachelor-Studiengängen und wenn der Fachbereich die übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten mitgeteilt hat) oder
- ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des 3. Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des 4. Fachsemesters abgeschlossen worden ist.
Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Vorlage der Leistungsbescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Gründe hierfür (z.B. längere Krankheit, Kindererziehung) vorliegen. Bitte teilen Sie uns mit, wenn solche Gründe bei Ihnen vorliegen und Sie die erforderliche Leistungsbescheinigung nicht vorlegen können.
Wie lange wird gefördert?
Die Förderung beginnt ab dem Monat der Antragstellung, frühestens jedoch ab dem Beginn der Ausbildung (in der Regel ist das der Vorlesungsbeginn).
In der Regel wird über die Ausbildungsförderung für ein Jahr entschieden (Bewilligungszeitraum).
Achtung: Das BAföG verlängert sich nach einem Bewilligungszeitraum nicht automatisch. Um weiterhin BAföG erhalten zu können, müssen Sie einen Weiterförderungsantrag stellen.
Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit des jeweiligen Studienganges – unabhängig davon, ob BAföG-Leistungen bezogen werden. Wer also ein oder mehrere Semester studiert, ohne BAföG-Förderung zu erhalten, wird daher nicht länger gefördert.
In Ausnahmefällen ist Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit möglich.
Solche Ausnahmefälle gemäß § 15 Abs. 3 BAföG sind
- schwerwiegende Gründe (wie z. B. Krankheit)
- Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke
- erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung (gilt nicht für Bachelor- und Masterstudiengänge!)
- Behinderung, eine Schwangerschaft oder Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren
Diese Gründe müssen ursächlich für die Studienverzögerung sein.
Außerdem gibt es die Möglichkeit, Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3a BAföG zu beantragen. Auszubildende an Hochschulen, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, können Hilfe zum Studienabschluss für höchstens 12 Monate (auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nr. 1,3 oder 5 BAföG) beantragen, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von 4 Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist (nicht notwendig bei Bachelor- und Masterstudiengängen) und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann.
Hilfe zum Studienabschluss wird in Form eines verzinslichen Bankdarlehens geleistet, welches beim Amt für Ausbildungsförderung beantragt, aber von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgezahlt wird.
Aktuelle Zinskonditionen und ergänzende Informationen zu diesem BAföG-Bankdarlehen erhalten Sie unter www.kfw.de.
Nähere Informationen zu Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus sowie zur Hilfe zum Studienabschluss erhalten Sie bei der Abteilung für Förderungsangelegenheiten.
Rückzahlung der BAföG-Förderung
Das BAföG für Studierende wird in der Regel zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Der zurück zu zahlende Darlehensanteil beträgt max. 10.000,- EUR.
Die Rückzahlung des Darlehens beginnt 5 Jahre nach Ende der BAföG-Förderungshöchstdauer (nicht nach dem Ende Ihres Studiums) und dauert längstens 20 Jahre. Etwa ein halbes Jahr vor Beginn des Rückzahlungszeitpunktes wird die Höhe der Darlehenssumme sowie der Rückzahlungsbeginn per Bescheid des Bundesverwaltungsamtes (BVA) mitgeteilt.
Fragen zum Darlehen, z.B. Teilerlass, Höhe der Raten, Zeitpunkt der Rückzahlung etc. beantwortet das Bundesverwaltungsamt, das hierfür zuständig ist.
Anschrift des Bundesverwaltungsamtes:
Bundesverwaltungsamt
50728 Köln
(Tel.: 01888358-4500)
Internet: www.bundesverwaltungsamt.de
E-mail: bafoeg[at]bva.bund.de
Vorausleistungen
Vorausleistungen sind keine Abschlagszahlung oder ein Vorschuss, sondern werden nur in bestimmten Fällen gewährt.
- Leisten Ihre Eltern bzw. ein Elternteil den auf dem Bescheid über Ausbildungsförderung angegebenen Unterhaltsbetrag nicht oder nicht in voller Höhe und ist Ihre Ausbildung dadurch gefährdet, können Sie einen Antrag auf Vorausleistungen nach § 36 BAföG (Formblatt 8) stellen. Nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge können leider nicht berücksichtigt werden.
Nach Anhörung der Eltern bzw. des Elternteils kann dann Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Unterhaltsbetrags geleistet werden.
Sofern nach bürgerlichem Recht ein Unterhaltsanspruch gegen Ihre Eltern bzw. den Elternteil besteht, geht dieser mit der Zahlung der Vorausleistungen auf das Land über. Das Amt für Ausbildungsförderung wird versuchen – gegebenenfalls auch über ein Klageverfahren – den übergegangenen Unterhaltsanspruch geltend zu machen. - Vorausgeleistet werden kann auch, wenn es Ihnen nicht möglich sein sollte, die zur Anrechnung des Einkommens der Eltern bzw. des Elternteils erforderlichen Auskünfte zu erlangen und die Eltern/der Elternteil den Bedarf nach dem BAföG nicht leisten/leistet. Auch hierfür muss spätestens bis zum Ende des Bewilligungszeitraums ein entsprechender Antrag (Formblatt 8) gestellt werden.
Wenden Sie sich bei Unterhaltsproblemen frühzeitig an das Amt für Ausbildungsförderung, da nicht in jedem Fall rückwirkend vorausgeleistet werden kann.
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
BAföG-Empfänger, die nicht bei den Eltern wohnen, können die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen.
Sie erhalten die Befreiung ab dem auf dem Bewilligungsbescheid / der Bescheinigung genannten Leistungsbeginn, wenn Sie den Antrag binnen zwei Monaten einreichen, nachdem der Bescheid von der Behörde erstellt wurde.
Den Online-Antrag auf Befreiung und weitere Informationen zum Rundfunkbeitrag erhalten Sie unter www.rundfunkbeitrag.de
Ansprechpartner
Abteilung für Förderungs-
angelegenheiten
Gottlieb-Daimler-Straße
Gebäude 47, Raum 502-526
67663 Kaiserslautern
Fon: 0631 205 3316/2055
Fax: 0631 205 4386
foerderung[at]verw.uni-kl.de
Öffnungszeiten
10:00 - 12:00 Uhr (mo-fr)
14:00 - 15:00 Uhr (mi)






