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Dienstvereinbarung als Word Datei
Dienstvereinbarung
zur Hilfe für suchtmittelgefährdete oder -abhängige Beschäftigte
Zwischen der Universität Kaiserslautern und dem Personalrat wird unter Beteiligung der Frauenreferentin
und der Schwerbehindertenvertretung folgende Dienstvereinbarung abgeschlossen:
VORBEMERKUNG
Die Beteiligten sind sich darin einig, dass die Verhütung und Behandlung von Alkohol- und anderen
Suchtkrankheiten ein vordringliches Anliegen auch der Fürsorgepflicht ist.
Ziel der Dienstvereinbarung ist es,
die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten
eine Gefährdung von Personen und Sachen durch suchtmittelbedingtes Fehlverhalten zu verhindern
dem Suchtmittelmissbrauch vorzubeugen
Suchtgefährdeten und -kranken möglichst frühzeitig ein Hilfsangebot zu unterbreiten, um ihnen damit
Gesundheit und Arbeitsplatz zu erhalten
die Gleichbehandlung aller Betroffenen durch ein einheitliches Handlungskonzept von Dienststelle und Personalvertretung sicherzustellen
bei arbeits- und disziplinarrechtlichen Verfahren die Zielsetzungen dieser Dienstvereinbarung zu beachten.
§ 1 Geltungsbereich
Die Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten im Sinne des Landespersonal-vertretungsgesetzes an der Universität Kaiserslautern.
§ 2 Umgang mit Suchtmitteln
Die Beschäftigten dürfen sich durch die Einnahme von Suchtmitteln nicht in einen Zustand versetzen, der
es ihnen nicht mehr erlaubt, ihren arbeitsvertraglichen bzw. beamtenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.
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§ 3 Informations- und Schulungsmaßnahmen
Die Dienststelle veranlasst:
Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen, in denen die Beschäftigten über Suchtvorbeugung und
Suchterkrankungen sowie über Hilfsmöglichkeiten informiert werden.
Die Teilnahme von Personen mit Personalverantwortung, Vertretern/innen des Personalrats, der
Personalabteilung sowie weiteren Multiplikatoren an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen zum Thema Sucht und Arbeitswelt und zu den Möglichkeiten der Suchtvorbeugung. Der Schulung
von Vorgesetzten, die Erstgespräche mit den Betroffenen zu führen haben, kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.
Die Dienstvereinbarung wird auf geeigneten Wegen den Beschäftigten bekannt gemacht.
§ 4 Soziale Beratung und Betreuung
Ansprechpartner/innen für Suchtfragen sind:
Sie arbeiten in der Beratungstätigkeit weisungsfrei.
Sie organisieren und pflegen Kontakte zu außerbehördlichen Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe. Sie nehmen diese Aufgaben im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten wahr. Dies gilt auch für die
Teilnahme an Schulungs- und Informationsveranstaltungen. Eventuelle Kosten werden von der Dienststelle getragen. Die Ansprechpartner/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 5 Umgang mit unter Suchtmittel stehenden Beschäftigten
Stehen Beschäftigte offensichtlich unter Suchtmitteleinfluss, so haben unmittelbare Vorgesetzte die
Entscheidung darüber zu treffen, ob diese ohne Gefahr für sich und andere an diesem Tag weiterbeschäftigt werden können.
Gelangen Vorgesetzte zu dem Ergebnis, dass eine Weiterbeschäftigung nicht zu verantworten ist,
sollten sie zweckmäßigerweise eine zweite Person – nach Möglichkeit ein Mitglied des Personalrats – hinzuziehen.
Betroffenen wird untersagt die Arbeit aufzunehmen bzw. sie werden aufgefordert, die Arbeit sofort einzustellen.
Vorgesetzte haben dann dafür zu sorgen, dass der/die Mitarbeiter/in schnellstmöglich die Universität verlässt, sie tragen die Verantwortung für einen sicheren Heimweg.
Eventuell anfallende Kosten sind von Betroffenen zu tragen.
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§ 6 Verfahren - Stufenplan zur Hilfe bei Suchtproblemen
Besteht der Verdacht, dass sich bei einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin wiederholt wegen
des Konsums von Alkohol oder anderen Suchtmitteln dienstliche Beeinträchtigungen ergeben, ist der/die zuständige Vorgesetzte verpflichtet, mit dem/der Betreffenden über das anstehende
Problem zu sprechen. Über dieses Gespräch wird Stillschweigen bewahrt und keine Aktennotiz gefertigt. Es wird lediglich der Zeitpunkt des Gespräches festgehalten.
Kommt es innerhalb von 3 Monaten erneut zu Auffälligkeiten, wird ein weiteres Gespräch zwischen
unmittelbaren Vorgesetzten und Betroffenen geführt. Auf Wunsch des/der Betroffenen wird eine Vertrauensperson hinzugezogen. In diesem Gespräch werden Konsequenzen aufgezeigt und
Hilfsangebote konkretisiert. Über das Gespräch wird ein Protokoll gefertigt (siehe Anlage), welches von den Beteiligten gegengezeichnet wird.
Ist im Verhalten des/der Betroffenen nach 4 Wochen keine positive Veränderung festzustellen oder
kommt es erneut zu suchtbedingten Verletzungen der arbeitsvertraglichen bzw. der beamtenrechtlichen Verpflichtungen, wird ein weiteres Gespräch geführt. Daran nehmen der/die
Vorgesetzte, Betriebsarzt, Suchtberater/in, Personalrat, Betroffene/r und ein/e Vertreter/in der Personalabteilung teil. Dabei wird der/die Betroffene verpflichtet, seine/ihre
Behandlungsbedürftigkeit klären zu lassen. Es wird eine mündliche Missbilligung ausgesprochen sowie eine schriftliche Abmahnung angekündigt. Das Protokoll wird gegengezeichnet und zur Personalakte genommen.
Kommt es innerhalb der nächsten 6-8 Wochen erneut zu Auffälligkeiten, wird ein weiteres Gespräch
mit gleicher Beteiligung (wie in 3) geführt, in dem der/die Betroffene aufgefordert wird, unverzüglich bei einer Suchtberatungsstelle oder stationär eine Behandlung zu beginnen. Die
Behandlungstermine müssen der Dienststelle schriftlich bestätigt werden. Gleichzeitig erhält der/die Betroffene eine Abmahnung bzw. werden entsprechende dienstrechtliche Maßnahmen eingeleitet.
Kommt es nach abgeschlossener Therapie erneut zu suchtbedingten Verletzungen der
arbeitsvertraglichen bzw. beamtenrechtlichen Verpflichtungen, kann die Kündigung ausgesprochen werden. Bei Beamten/innen wird ein Disziplinarverfahren, das mit der Entfernung aus dem
öffentlichen Dienst enden kann, eingeleitet. Diese Maßnahmen sind unter Beachtung der individualrechtlichen Bestimmungen sowie des geltenden Landespersonalvertretungsgesetzes und
des Sozialgesetzbuches (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - durchzuführen.
§ 7 Wiedereinstellung
Die Dienststelle fördert die Wiedereingliederung von Suchtkranken, die sich mit Erfolg einer Therapie
unterzogen haben. Die Betroffenen werden darauf hingewiesen, dass eine erneute Beschäftigung unter Berücksichtigung der personalwirtschaftlichen Gegebenheiten möglich ist, wenn durch ärztliche Atteste,
Sozialberichte u.a. glaubhaft gemacht wird, dass der/die Betroffene über einen längeren Zeitraum abstinent lebt. In den Ruhestand versetzte Beamte können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
des Landesbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden.
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§ 8 Arbeitskreis Sucht
Mitglieder des Arbeitskreises Sucht sind
- Betriebsarzt/ärztin
- Suchtberater/in
- Frauenbeauftragte, -referentin
- Schwerbehindertenvertretung
- Personalratsvorsitzende/r bzw. Stellvertreter/in
- Hauptabteilungsleiter/in Personal.
Der Arbeitskreis arbeitet nach den Grundsätzen dieser Vereinbarung, koordiniert Maßnahmen zu ihrer Umsetzung und Weiterentwicklung.
Der Arbeitskreis Sucht tagt nach Bedarf, aber mindestens zwei mal im Jahr. Er wird vom Personalrat einberufen.
§ 9 Geltungsdauer
Die Dienstvereinbarung tritt am 01.Januar 2002 in Kraft. Sie gilt für die Dauer eines Jahres nach
Inkrafttreten. Sie verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht von einem der Vertragspartner, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, gekündigt wird.
Nach Eingang der Kündigung nehmen Universität und Personalrat unverzüglich Verhandlungen über eine neue Dienstvereinbarung auf. Bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Kaiserslautern, den 17.Dez.2001 Kaiserslautern, den 15.Jan. 2002
DER PRÄSIDENT DER PERSONALRAT
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Anlagen Stufenplan der Universität Kaiserslautern zur Hilfe bei Alkohol- bzw. anderen Suchtproblemen Gesprächsprotokoll (Muster)
Stufenplan der Universität Kaiserslautern zur Hilfe bei Alkohol- bzw. anderen Suchtproblemen
Der Arbeitskreis Sucht hat diesen Stufenplan zur Hilfe bei Alkohol- bzw. anderen Suchtproblemen
entwickelt. Er basiert auf bewährten Modellen und stellt eine Handreichung zum Umgang mit Suchtproblemen in der Universität dar.
Der Stufenplan unterstreicht die Verantwortung von Vorgesetzten, ist Richtschnur für konsequentes Handeln und macht die Reaktion auf Suchtprobleme für alle Beteiligten vorhersehbar. Die vorgegebene
Verfahrensweise gewährleistet die Gleichbehandlung der Betroffenen.
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Sp. 1
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Sp. 2
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Sp. 3
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Sp. 4
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Sp. 5
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Stufe |
Was ist zu tun |
Beteiligte |
Inhalt |
Empfehlungen
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1
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Vorgesetzte/r hat erstmals den Verdacht, dass ein/e Mitarbeiter/in
wegen eines Suchtproblems im Dienst auffällig wurde:
Erstes Gespräch
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nur Vorgesetzte/r und betroffene/r Mitarbeiter/in
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den Verdacht, auf Suchtmittelmissbrauch
zurückzuführendes Fehlverhalten konkret ansprechen; Beratungs- u. Hilfsangebote aufzeigen; Verhaltens- u. Leistungskontrolle ankündigen; kein Protokoll fertigen, nur Gesprächstermin
festhalten
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Gründliche Gesprächsvorbereitung, evtl. vorher beraten lassen durch
Betriebsarzt, Suchtberater;
Fehlverhalten durch Suchtmittelmissbrauch ist zu verdeutlichen;
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2
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Suchtbedingtes Fehlverhalten dauert an:
nach 3 Monaten
erneutes Gespräch
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Vorgesetzte/r
Betroffene/r auf Wunsch Ver-rauensperson (z.B. Personalrat)
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wie Stufe 1; arbeits- bzw. dienstrechtliche Konsequenzen
aufzeigen; Beratungs- u. Hilfsangebote konkretisieren;
Gesprächsprotokoll verbleibt beim Vorgesetzten;
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wie Stufe 1; auf Beratungs- u. Hilfsangebote in - und externer
Stellen ist konkret hinzuweisen;
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3
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Suchtbedingtes Fehlverhalten dauert an:
nach 4 Wochen
Krisenintervention erneutes Gespräch
Mündliche Missbilligung u. An- kündigung der schriftlichen
Abmahnung bzw. entsprechender dienstrechtlicher Maßnahmen;
Auflagen erteilen und kontrollieren
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Personalabteilung
Vorgesetzte/r, Betroffene/r, Betriebsarzt, Personalrat,
Suchtberater, ggfls. Frauenbe- auftragte/Schwer- behindertenvertr.;
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Fehlverhalten anhand nachweisbarer, konkreter Fakten u. Daten
feststellen; Betroffene verpflichten, eine Behandlungsbedürftigkeit feststellen zu lassen; bei Behandlungsbedürftigkeit wird mit Nachdruck auf die Durchführung einer Therapie hingewiesen;
Auflagen erteilen (z.B. Therapie- beginn nachweisen)
Gesprächsprotokoll zusammen mit Protokoll des zweiten Gespräches an Pers.abt. senden;
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insbes. das Fehlverhalten seit Beginn der 2. Stufe protokollieren;
getroffene bzw. angekündigte personalrechtliche
Maßnahmen protokollieren;
Verstöße gegen protokollierte Auflagen etc. unverzüglich
der Pers.abt. melden
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4
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Suchtbedingtes Fehlverhalten dauert an:
nach 6 bis 8 Wochen
erneutes Gespräch
Auflagen erteilen und kontrollieren
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wie Stufe 3
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schriftliche Abmahnung bzw. entsprechende dienstrechtliche Maßnahme;
Auflagen erteilen wie Stufe 3, jedoch mit zwingender Verpflichtung zur Therapie; Mitwirkungspflicht des Betroffenen zur Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit;
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wie Stufe 3;
genaue Überwachung der Auflagen z.B. durch schriftl. Nachweise über
Behandlungstermine vorlegen lassen;
Informationspflicht gegenüber der Pers.abt. bei Verstößen beachten;
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5
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Suchbedingtes Fehlverhalten dauert an:
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Personalabteilung
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Kündigung bzw. entsprechende dienstrechtliche Maßnahme
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Gesprächsprotokoll (Muster)
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Datum:
Fachbereich/Zentrale Einrichtung:
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Teilnehmer:
Name Mitarbeiter/in:
Name Vorgesetzte/r:
Weitere Teilnehmer/innen:
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Verletzung arbeitsvertraglicher bzw. dienstrechtlicher
Verpflichtungen: (konkrete Beschreibung mit zeitlichen Angaben)
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Gesprächsverlauf:
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Hinweise / Vereinbarungen / Auflagen / personalrechtl. Maßnahmen:
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Termin für das nächste Gespräch:
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Unterschrift Vorgesetzte/r bzw. Personalabteilung Unterschrift Mitarbeiter/in
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