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Dienstvereinbarung

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Dienstvereinbarung

 

 zur Hilfe für suchtmittelgefährdete oder -abhängige Beschäftigte

Zwischen der Universität Kaiserslautern und dem Personalrat wird unter Beteiligung der Frauenreferentin und der Schwerbehindertenvertretung folgende Dienstvereinbarung abgeschlossen:


VORBEMERKUNG

Die Beteiligten sind sich darin einig, dass die Verhütung und Behandlung von Alkohol- und anderen Suchtkrankheiten ein vordringliches Anliegen auch der Fürsorgepflicht ist.

Ziel der Dienstvereinbarung ist es,

  • die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten
  • eine Gefährdung von Personen und Sachen durch suchtmittelbedingtes Fehlverhalten zu verhindern
  • dem Suchtmittelmissbrauch vorzubeugen
  • Suchtgefährdeten und -kranken möglichst frühzeitig ein Hilfsangebot zu unterbreiten, um ihnen damit Gesundheit und Arbeitsplatz zu erhalten
  • die Gleichbehandlung aller Betroffenen durch ein einheitliches Handlungskonzept von Dienststelle und Personalvertretung sicherzustellen
  • bei arbeits- und disziplinarrechtlichen Verfahren die Zielsetzungen dieser Dienstvereinbarung zu beachten.


§ 1 Geltungsbereich

Die Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten im Sinne des Landespersonal-vertretungsgesetzes an der Universität Kaiserslautern.


§ 2 Umgang mit Suchtmitteln

Die Beschäftigten dürfen sich durch die Einnahme von Suchtmitteln nicht in einen Zustand versetzen, der es ihnen nicht mehr erlaubt, ihren arbeitsvertraglichen bzw. beamtenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

 

- 2 -

 

§ 3 Informations- und Schulungsmaßnahmen

Die Dienststelle veranlasst:

  • Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen, in denen die Beschäftigten über Suchtvorbeugung und Suchterkrankungen sowie über Hilfsmöglichkeiten informiert werden.
  • Die Teilnahme von Personen mit Personalverantwortung, Vertretern/innen des Personalrats, der Personalabteilung sowie weiteren Multiplikatoren an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen zum Thema Sucht und Arbeitswelt und zu den Möglichkeiten der Suchtvorbeugung. Der Schulung von Vorgesetzten, die Erstgespräche mit den Betroffenen zu führen haben, kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.
  • Die Dienstvereinbarung wird auf geeigneten Wegen den Beschäftigten bekannt gemacht.


§ 4 Soziale Beratung und Betreuung

Ansprechpartner/innen für Suchtfragen sind:

    Suchtberater/in und Betriebsarzt/ärztin.

Sie arbeiten in der Beratungstätigkeit weisungsfrei.
Sie organisieren und pflegen Kontakte zu außerbehördlichen Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe.
Sie nehmen diese Aufgaben im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten wahr. Dies gilt auch für die Teilnahme an Schulungs- und Informationsveranstaltungen. Eventuelle Kosten werden von der Dienststelle getragen.
Die Ansprechpartner/innen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.


§ 5 Umgang mit unter Suchtmittel stehenden Beschäftigten

  • Stehen Beschäftigte offensichtlich unter Suchtmitteleinfluss, so haben unmittelbare Vorgesetzte die Entscheidung darüber zu treffen, ob diese ohne Gefahr für sich und andere an diesem Tag weiterbeschäftigt werden können.
  • Gelangen Vorgesetzte zu dem Ergebnis, dass eine Weiterbeschäftigung nicht zu verantworten ist, sollten sie zweckmäßigerweise eine zweite Person – nach Möglichkeit ein Mitglied des Personalrats – hinzuziehen.
  • Betroffenen wird untersagt die Arbeit aufzunehmen bzw. sie werden aufgefordert, die Arbeit sofort einzustellen.
    Vorgesetzte haben dann dafür zu sorgen, dass der/die Mitarbeiter/in schnellstmöglich die Universität verlässt, sie tragen die Verantwortung für einen sicheren Heimweg.
  • Eventuell anfallende Kosten sind von Betroffenen zu tragen.

 

- 3 -

 

§ 6 Verfahren - Stufenplan zur Hilfe bei Suchtproblemen

  1. Besteht der Verdacht, dass sich bei einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin wiederholt wegen des Konsums von Alkohol oder anderen Suchtmitteln dienstliche Beeinträchtigungen ergeben, ist der/die zuständige Vorgesetzte verpflichtet, mit dem/der Betreffenden über das anstehende Problem zu sprechen. Über dieses Gespräch wird Stillschweigen bewahrt und keine Aktennotiz gefertigt. Es wird lediglich der Zeitpunkt des Gespräches festgehalten.
  2. Kommt es innerhalb von 3 Monaten erneut zu Auffälligkeiten, wird ein weiteres Gespräch zwischen unmittelbaren Vorgesetzten und Betroffenen geführt. Auf Wunsch des/der Betroffenen wird eine Vertrauensperson hinzugezogen. In diesem Gespräch werden Konsequenzen aufgezeigt und Hilfsangebote konkretisiert. Über das Gespräch wird ein Protokoll gefertigt (siehe Anlage), welches von den Beteiligten gegengezeichnet wird.
  3. Ist im Verhalten des/der Betroffenen nach 4 Wochen keine positive Veränderung festzustellen oder kommt es erneut zu suchtbedingten Verletzungen der arbeitsvertraglichen bzw. der beamtenrechtlichen Verpflichtungen, wird ein weiteres Gespräch geführt. Daran nehmen der/die Vorgesetzte, Betriebsarzt, Suchtberater/in, Personalrat, Betroffene/r und ein/e Vertreter/in der Personalabteilung teil. Dabei wird der/die Betroffene verpflichtet, seine/ihre Behandlungsbedürftigkeit klären zu lassen. Es wird eine mündliche Missbilligung ausgesprochen sowie eine schriftliche Abmahnung angekündigt. Das Protokoll wird gegengezeichnet und zur Personalakte genommen.
  4. Kommt es innerhalb der nächsten 6-8 Wochen erneut zu Auffälligkeiten, wird ein weiteres Gespräch mit gleicher Beteiligung (wie in 3) geführt, in dem der/die Betroffene aufgefordert wird, unverzüglich bei einer Suchtberatungsstelle oder stationär eine Behandlung zu beginnen. Die Behandlungstermine müssen der Dienststelle schriftlich bestätigt werden. Gleichzeitig erhält der/die Betroffene eine Abmahnung bzw. werden entsprechende dienstrechtliche Maßnahmen eingeleitet.
  5. Kommt es nach abgeschlossener Therapie erneut zu suchtbedingten Verletzungen der arbeitsvertraglichen bzw. beamtenrechtlichen Verpflichtungen, kann die Kündigung ausgesprochen werden. Bei Beamten/innen wird ein Disziplinarverfahren, das mit der Entfernung aus dem öffentlichen Dienst enden kann, eingeleitet. Diese Maßnahmen sind unter Beachtung der individualrechtlichen Bestimmungen sowie des geltenden Landespersonalvertretungsgesetzes und des Sozialgesetzbuches (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - durchzuführen.


§ 7 Wiedereinstellung

Die Dienststelle fördert die Wiedereingliederung von Suchtkranken, die sich mit Erfolg einer Therapie unterzogen haben. Die Betroffenen werden darauf hingewiesen, dass eine erneute Beschäftigung unter Berücksichtigung der personalwirtschaftlichen Gegebenheiten möglich ist, wenn durch ärztliche Atteste, Sozialberichte u.a. glaubhaft gemacht wird, dass der/die Betroffene über einen längeren Zeitraum abstinent lebt. In den Ruhestand versetzte Beamte können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden.

 

- 4 -

 

§ 8 Arbeitskreis Sucht

Mitglieder des Arbeitskreises Sucht sind

  • Betriebsarzt/ärztin
  • Suchtberater/in
  • Frauenbeauftragte, -referentin
  • Schwerbehindertenvertretung
  • Personalratsvorsitzende/r bzw. Stellvertreter/in
  • Hauptabteilungsleiter/in Personal.

Der Arbeitskreis arbeitet nach den Grundsätzen dieser Vereinbarung, koordiniert Maßnahmen zu ihrer Umsetzung und Weiterentwicklung.
Der Arbeitskreis Sucht tagt nach Bedarf, aber mindestens zwei mal im Jahr. Er wird vom Personalrat einberufen.


§ 9 Geltungsdauer

Die Dienstvereinbarung tritt am 01.Januar 2002 in Kraft. Sie gilt für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten. Sie verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht von einem der Vertragspartner, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, gekündigt wird.
Nach Eingang der Kündigung nehmen Universität und Personalrat unverzüglich Verhandlungen über eine neue Dienstvereinbarung auf. Bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


Kaiserslautern, den 17.Dez.2001                  Kaiserslautern, den 15.Jan. 2002

DER PRÄSIDENT                                       DER PERSONALRAT

 

 ________________________                                  _________________________

 

 

Anlagen
Stufenplan der Universität Kaiserslautern zur Hilfe bei Alkohol- bzw. anderen Suchtproblemen
Gesprächsprotokoll (Muster)


 


 

Stufenplan der Universität Kaiserslautern zur Hilfe bei Alkohol- bzw. anderen Suchtproblemen

Der Arbeitskreis Sucht hat diesen Stufenplan zur Hilfe bei Alkohol- bzw. anderen Suchtproblemen entwickelt. Er basiert auf bewährten Modellen und stellt eine Handreichung zum Umgang mit Suchtproblemen in der Universität dar.
Der Stufenplan unterstreicht die Verantwortung von Vorgesetzten, ist Richtschnur für konsequentes Handeln und macht die Reaktion auf Suchtprobleme für alle Beteiligten vorhersehbar. Die vorgegebene Verfahrensweise gewährleistet die Gleichbehandlung der Betroffenen.

Sp. 1

Sp. 2

Sp. 3

Sp. 4

Sp. 5

Stufe
Was ist zu tun
Beteiligte
Inhalt
Empfehlungen  

 

1

Vorgesetzte/r hat erstmals den Verdacht, dass ein/e Mitarbeiter/in wegen eines Suchtproblems im Dienst auffällig wurde:

Erstes Gespräch

 


nur Vorgesetzte/r und betroffene/r Mitarbeiter/in

den Verdacht, auf Suchtmittelmissbrauch zurückzuführendes Fehlverhalten konkret ansprechen;
Beratungs- u. Hilfsangebote aufzeigen;
Verhaltens- u. Leistungskontrolle ankündigen;
kein Protokoll fertigen, nur Gesprächstermin festhalten

Gründliche Gesprächsvorbereitung, evtl. vorher beraten lassen durch Betriebsarzt, Suchtberater;

Fehlverhalten durch Suchtmittelmissbrauch ist zu verdeutlichen;

 

2

Suchtbedingtes Fehlverhalten dauert an:

nach 3 Monaten

erneutes Gespräch

 

 
Vorgesetzte/r

Betroffene/r
auf Wunsch Ver-rauensperson
(z.B. Personalrat)

wie Stufe 1;
arbeits- bzw. dienstrechtliche
Konsequenzen aufzeigen; Beratungs- u. Hilfsangebote konkretisieren;

Gesprächsprotokoll verbleibt beim Vorgesetzten;

 

wie Stufe 1;
auf Beratungs- u. Hilfsangebote in - und externer Stellen ist konkret hinzuweisen;

 

3

Suchtbedingtes Fehlverhalten dauert an:

nach 4 Wochen

Krisenintervention
erneutes Gespräch

 

 

Mündliche Missbilligung u. An-
kündigung der schriftlichen Abmahnung bzw. entsprechender
dienstrechtlicher Maßnahmen;

Auflagen erteilen und kontrollieren

 

 
Personalabteilung

Vorgesetzte/r,
Betroffene/r,
Betriebsarzt,
Personalrat,
Suchtberater,
ggfls. Frauenbe-
auftragte/Schwer-
behindertenvertr.;

 

 

 

Fehlverhalten anhand nachweisbarer, konkreter Fakten u. Daten feststellen;
Betroffene verpflichten, eine Behandlungsbedürftigkeit feststellen zu lassen;
bei Behandlungsbedürftigkeit wird mit Nachdruck auf die Durchführung einer Therapie hingewiesen;

 

 

Auflagen erteilen (z.B. Therapie-
beginn nachweisen)
Gesprächsprotokoll zusammen mit Protokoll des zweiten Gespräches an Pers.abt. senden;

insbes. das Fehlverhalten seit Beginn der 2. Stufe protokollieren;

 

 

getroffene bzw. angekündigte personalrechtliche Maßnahmen protokollieren;

 

 

 
Verstöße gegen protokollierte Auflagen etc. unverzüglich der Pers.abt. melden

4

Suchtbedingtes Fehlverhalten dauert an:

nach 6 bis 8 Wochen

erneutes Gespräch

Auflagen erteilen und kontrollieren

 


wie Stufe 3

 

 

schriftliche Abmahnung bzw. entsprechende dienstrechtliche Maßnahme;
Auflagen erteilen wie Stufe 3, jedoch mit zwingender Verpflichtung zur Therapie;
Mitwirkungspflicht des Betroffenen zur Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit;

wie Stufe 3;

genaue Überwachung der Auflagen z.B. durch schriftl. Nachweise über Behandlungstermine vorlegen lassen;

Informationspflicht gegenüber der Pers.abt. bei Verstößen beachten;

5

Suchbedingtes Fehlverhalten
dauert an:

Personalabteilung

Kündigung bzw. entsprechende
dienstrechtliche Maßnahme

 

 

Gesprächsprotokoll (Muster)

Datum:

Fachbereich/Zentrale Einrichtung:

 

Teilnehmer:

Name Mitarbeiter/in:

Name Vorgesetzte/r:

Weitere Teilnehmer/innen:

 

 

Verletzung arbeitsvertraglicher bzw. dienstrechtlicher Verpflichtungen: (konkrete Beschreibung mit zeitlichen Angaben)

 

 

 

 

 

 

Gesprächsverlauf:

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise / Vereinbarungen / Auflagen / personalrechtl. Maßnahmen:

 

 

 

Termin für das nächste Gespräch:

 

Unterschrift Vorgesetzte/r bzw. Personalabteilung            Unterschrift Mitarbeiter/in

 

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