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Wirkung Schadstoffe Gesundheitsschäden Zahlen
Nebenstromrauch Fagerström-Fragebogen zur Nikotinabhängigkeit Am Arbeitsplatz
Wirkung wird von der individuellen Situation und Stimmungslage beeinflußt. Bedeutsam für das Genussempfinden ist die persönliche Verknüpfung mit positiv erlebten
Situationen (z.B. nach dem Essen, Rauchen in Gesellschaft)
Schadstoffe Im Rauch (2 Liter pro Zigarette) einer Zigarette befinden sich neben Nikotin, Kohlenmonoxid und Teer noch mehr als 3000 chemische Verbindungen wie z.B.
- Blausäure
- Ammoniak
- Stickoxide
- Benzol
- Pyridin
- Toluol
- Blei
- Zink
- Acrolein
- Benzol
Unter diesen Verbindungen sind mindestens 43 krebserregend. Dazu gehören u.a.
Nitrosamine
Benzo(a)pyren
Vinylchlorid
Hydrazin
Nickel
Ein berechtigter Verdacht krebserregend zu sein besteht u.a. bei
Formaldehyd
Anilin
Cadmium
Gesundheitsschäden Atemwegserkrankungen
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Beginnend vom Raucherhusten, über eine Bronchitis bis zur Lungenblähung (Emphysem)
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Bis zu 40fach erhöhtes Risiko an Krebs zu erkranken. Besonders die Organe die mit dem Rauch in Berührung kommen
wie Zunge, Rachen, Mundhöhle, Kehlkopf, Luft- und Speiseröhre, Lunge und Schleimhäute sind besonders gefährdet.
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Herz-Kreislauf Erkrankungen
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Arteriosklerose (bei Rauchern 10fach erhöhtes Risiko), erhöhter Blutdruck, erhöhte Herzfrequenz
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Herzinfarkt (vor dem 40. Lebensjahr fast nur Raucher betrofffen)
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Verkalkung der Herzkranzgefäße
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Schlaganfall, Raucherbein
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Weitere Folgen
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Bauchspeicheldrüsen-, Nieren- und Blasenkrebs
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Alzheimer
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Kochenschwund (Osteoporose)
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Zahnfleischerkrankungen
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Hautalterung
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Bei chirurgischen Eingriffen Komplikationen mit der Beatmung
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Zahlen Quelle: Jahrbuch Sucht 2003
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1993
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Kosten von 17,4 Mrd. Euro für tabakbedingte Krankheiten und Todesfälle
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1999
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Durchschnittlicher Zigarettenkonsum 15,4 Stück
5 % der Männer und 9 % der Frauen rauchen weniger als 5 Stück täglich 22 % der Männer und 13 % der Frauen rauchen mehr als 20 Stück täglich
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2001
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110 000 tabakbedingte Todesfälle
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2001
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ca. 20 Mio. Raucher (11,7 Mio. Männer und 8 Mio Frauen) 87 % rauchen regelmäßig 13 % rauchen gelegentlich
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2001
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ca. 314 Mio. Euro für Tabakwerbung ausgegeben
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2002
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ca. 23,3 Mrd. Euro für Tabak ausgegeben, davon fallen ca. 2,4 Mrd. Euro auf jugendliche Raucher
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2002
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ca. 13,77 Mrd. Euro hat der Bund durch die Tabaksteuer eingenommen
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2002
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ca. 145 Mrd. Zigaretten verbraucht
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Nebenstromrauch
ist der Rauch der zwischen den Zügen an der glimmenden Zigarettenspitze in die Umgebung
strömt. Er macht 3/4 des Rauches einer Zigarette aus. Da die Verbrennungstemperatur wesentlich geringer ist als im Hauptstromrauch ist die Konzentration der Schadstoffe im
Nebenstromrauch bis zu 130 mal höher. Zudem sind die Aerosolpartikel nur 1/10 so groß wie im Hauptstromrauch und werden daher von der Lunge besser aufgenommen. So verwundert es
nicht, dass bei Passivrauchern das Lungenkrebsrisiko ebenfalls erhöht (bis zu 50%) ist.
Fagerström-Fragebogen zur Nikotinabhängigkeit Quelle: Broschüre Rauchfrei am Arbeitsplatz (WHO)
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Wann nach dem Aufstehen rauchen Sie Ihre erste Zigarette?
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innerhalb von 5 min 6 bis 30 min 31 bis 60 min nach 60 min
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3 2 1 0
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Finden Sie es schwierig, an Orten, wo das Rauchen verboten ist (z.B. Kirche, Kino usw.) das Rauchen zu unterlassen?
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Ja Nein
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1 0
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Auf welche Zigarette würden Sie nicht verzichten wollen?
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die erste am Morgen andere
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1 0
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Wie viele Zigaretten rauchen Sie im allgemeinen pro Tag?
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bis 10 11 bis 20 21 bis 30 31 und mehr
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0 1 2 3
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Rauchen Sie am Morgen im allgemeinen mehr als im Rest des Tages?
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Ja Nein
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1 0
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Kommt es vor, dass Sie rauchen, wenn Sie krank sind und tagsüber im Bett bleiben müssen?
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Ja Nein
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1 0
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Gesamtpunktzahl
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Auswertung Tabakabhängigkeit:
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gering
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0 bis 4 Punkte
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mittel
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5 bis 6 Punkte
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stark
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7 bis 10 Punkte
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Am Arbeitsplatz
Quelle: Broschüre Rauchfrei am Arbeitsplatz (WHO)
Im Tabakrauch befinden sich mehr als 3000 Chemikalien, unter denen sich zahlreiche giftige
und krebserregende Stoffe befinden. Auch nach der Verdünnung mit der Luft ist die Konzentration des Rauchs noch hoch genug, dass Passivraucher in verrauchten Räumen im
Laufe eines Tages Mengen an krebserregenden Soffen aufnehmen, die denen mehrerer aktiv gerauchter Zigaretten entsprechen. Passivraucher erleiden - wenn auch in geringerem Ausmaß und geringerer Häufigkeit - die
gleichen akuten und chronischen Gesundheitsschäden wie Raucher. Für sie steigt das Risiko für chronische Bronchitis, infektiöse Lungenentzündung und neu auftretende Asthmaanfälle um etwa 50 %.
Um diese Belastung am Arbeitsplatz zu vermeiden, hat der Gesetzgeber im Oktober 2002 die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) entsprechend geändert.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 2.
Oktober 2002 (BGBl. I S. 3777): § 3a: Nichtraucherschutz (1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden
Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. (2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz
1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.
§ 5: Lüftung In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der angewandten Arbeitsverfahren und der
körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Wird für die nach Satz 1 erforderliche
Atemluft durch eine lüftungstechnische Anlage … gesorgt, muss diese jederzeit funktionsfähig sein. Auszug aus der Begründung des Regierungsentwurfs der oben genannten Verordnung
vom 2. Oktober 2002, zu Art. 7 - Änderung der Arbeitsstättenverordnung - (Bundesrats-Drs. 301/02, S. 109): Die Bestimmung „hält den Arbeitgeber jetzt grundsätzlich und ausdrücklich zu wirksamen
Maßnahmen zum Schutz der nichtrauchenden Beschäftigten bei der Arbeit an. Damit wird die neuere Rechtsprechung zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz festgeschrieben, größere
Rechtssicherheit geschaffen und bundesweit ein einheitliches Schutzniveau festgelegt. Die Bestimmung gibt dem Arbeitgeber den angesichts der Vielgestaltigkeit der betrieblichen
Verhältnisse notwendigen Regelungsspielraum in Bezug auf die konkret zu veranlassenden Schutzmaßnahmen.“
Auszüge aus den wichtigsten arbeitsrechtlichen Vorschriften zum Gesundheits-
bzw. Nichtraucherschutz:
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) § 1 Abs. 1: Zielsetzung… Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der
Arbeit… zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen (geringfügige Ausnahmen in Abs. 2, die Red.).
§ 4: Allgemeine Grundsätze Der Arbeitgeber hat… von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden … wird; 2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; …
3. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; 4. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; …
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 618 Abs. 1: Pflicht zu Schutzmaßnahmen
Der Dienstberechtigte (Arbeitgeber, die Red.) hat Räume, Vorrichtungen oder ... so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen ... so zu regeln, dass der Verpflichtete
(Arbeitnehmer, die Red.) gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung (Arbeit, die Red.) es gestattet
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