Im Folgenden sind besonders die Aspekte aufgeführt, die für Studierende mit Kindern wichtig sind. Zusätzliche Informationen können beim AStA-Sozialreferat und beim BAföG-Amt erfragt werden.
Für alle Studierende gilt als Altersgrenze das vollendete 30. Lebensjahr für Ansprüche nach dem BAföG. Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen, die die Förderung über diese Altersgrenze hinaus ermöglichen. Dies ist der Fall, wenn der/die Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere durch Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen.
Auch bei der Förderungshöchstdauer gibt es Ausnahmeregelungen. Die Förderungshöchstdauer wird während der Schwangerschaft und bei der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren „angemessen“ verlängert (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG). So wird für diese Zeit weiter Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Förderungshöchstdauer zum Beispiel auf Grund einer Behinderung, einer Krankheit, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu fünf Jahren überschritten worden ist.
Bei Kindern, die älter als fünf Jahre sind, wird Pflege nur als Grund anerkannt, wenn sie krank waren oder sonstige von den Eltern unverschuldete Schwierigkeiten bei der Erziehung des Kindes auftreten.
Folgende Verlängerungszeiten gelten als angemessen:
Die Verlängerungszeiten dürfen insgesamt ein Semester für die jeweiligen Zeiträume nicht überschreiten, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere Kinder gleichzeitig betreut werden. Sie können aber auf beide studierende Eltern verteilt werden, wenn diese eine Erklärung darüber abgeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde.
Die als angemessen geltenden Verlängerungszeiten werden vom Amt für Ausbildungsförderung individuell geprüft. Da Gerichtsentscheidungen in dieser Frage noch ausstehen, empfiehlt sich eine Beratung vor bzw. während der Antragstellung bei der BAföG-Beratung des AStA. Verlängerungen über 8 Semester hinaus sind aber selten. In diesen Semestern wird die Ausbildungsförderung als Zuschuss gezahlt, sie braucht somit nicht zurückgezahlt zu werden.
Ausbildungsförderung wird auch geleistet, wenn infolge einer Erkrankung oder Schwangerschaft die Ausbildung bis zu drei Monaten unterbrochen werden muss. Andernfalls ist eine Beurlaubung notwendig, um BAföG-Ansprüche zu sichern.
Während eines Urlaubssemesters wird kein BAföG gezahlt. Die Zahlungen werden vom Amt für Ausbildungsförderung eingestellt, sobald die Information der Beurlaubung vorliegt. BAföG, das in dieser Zeit noch ausgezahlt wurde, muss zurückerstattet werden.
Die Leistungen des BAföG decken nur die Kosten ab, die durch die Ausbildung entstehen. Ein Mehrbedarf für Studierende mit Kind und Schwangere kann deshalb nicht geltend gemacht werden. Wenn der oder die Studierende aber über ein eigenes Einkommen verfügt, das auf das BAföG angerechnet wird, erhöht sich der monatliche Freibetrag für jedes Kind des oder der Auszubildenden um je 470,- Euro und für den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin um 520,- Euro. Die Freibeträge für diese und die Kinder mindern sich jeweils um deren Einkommen.