Lehrämter
Reform der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung
Grundsätzliches
Seit dem WS 2007/2008 wurde an der TU Kaiserslautern mit der Einführung des neuen lehramtsbezogenen Bachelorstudiengangs die Reform der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung umgesetzt. Studierende, die ihr Lehramtsstudium an der TU Kaiserslautern zu diesem Zeitpunkt oder später aufgenommen haben bzw. aufnehmen, werden daher in die lehramtsbezogenen Bachelorstudiengänge (B.Ed.) eingeschrieben. Für diese Studierenden ist ausschließlich die Abteilung für Prüfungsangelegenheiten der Universität Kaiserlautern zuständig.Im Anschluss an den erfolgreich abgelegten Masterstudiengang gilt für diese Absolventen die Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als erste Staatsprüfung für Lehrämter. Auf Antrag wird eine Bescheinigung über die Anerkennung als "Erste Staatsprüfung" durch das Landesprüfungsamt ausgestellt, die auch die Voraussetzung zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst (Referendariat) ist.
Gründe der Reform sind u.a.:
- das Studium auf die beruflichen Anforderungen in der Schule auszurichten
- das Studium und berufspraktische Ausbildung zu verbinden
- das Studium innerhalb der Universität besser zu organisieren
- bessere Durchlässigkeit zwischen den Lehramtsstudiengängen zu schaffen
Erste Staatsprüfung nach der Übergangsverordnung vom 12.09.2007
(gültig für LAR, LAG und BBS)
Für Studierende, die ab dem
Wintersemester 2005/06 das Studium
aufgenommen haben, gibt es eine Neuerung
im Vergleich zur alten Prüfungsordnung.
Die Übergangsverordnung regelt den
Bereich der Bildungswissenschaften neu.
Genauere
Informationen finden Sie in der
Landesverordnung und auf den Seiten
der einzelnen Lehrämter.
Erste Staatsprüfung nach alten Prüfungsordnungen (LAG, LAR und BBS)
Studierende, die sich VOR dem Wintersemester 2005/06 an der TU für ein Lehramt eingeschrieben haben, orientieren sich an der Prüfungsordnung vom 09.04.2003 für das Lehramt an berufsbildenden Schulen; an der Prüfungsordnung 14.11.2004 für das Lehramt an Realschulen und für das Lehramt an Gymnasien gilt für diese Studierenden die Prüfungsordnung vom 21.07.2003.
Informationen zur alten Prüfungsordnung und zur Übergangsverordnung
Zuständig für die Durchführung der o.a. Ersten Staatsprüfungen ist das Landesprüfungsamt in Mainz (Aufsicht), die konkrete Planung von Terminen etc. wird von der Geschäftsstelle des Landesprüfungsamtes (LPA) für die Lehrämter an Schulen an der TU Kaiserslautern vorgenommen.Wenn Sie die Absicht haben, in absehbarer Zeit das Examen abzulegen, sollten Sie sich in der Geschäftsstelle des LPA über die entsprechenden Termine (Aushänge, Internet) informieren! Zudem gibt es persönliche Beratungen in der Geschäftsstelle zu angegebenen Zeiten. Rechtliche Grundlage für die Durchführung der Prüfung sind die o. g. Landesverordnungen. Diese finden Sie auch unter dem Bereich "Links" auf unserer Homepage.
Folgende Abschnitte der jeweiligen Landesverordnung sind für Sie von besonderer Wichtigkeit, diese sollten Sie sich genau durchlesen, um Unklarheiten und unnötige Rückfragen zu vermeiden:
1. Zulassung zur Prüfung/Zulassungsvoraussetzungen/Bildungswissenschaften
2. Schulpraktika
3. Meldung/Zulassung
4. Anfertigung der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit
5. Schriftliche Prüfung
6. Mündliche Prüfung
7. Anrechnung/Anerkennung
8. Unterbrechung/Rücktritt
9. Nachprüfung und Nichtbestehen
10. Erweiterungsprüfung
Fristen für die Abschlüsse nach den alten Prüfungsordnungen
Für Studierende, die ihr Studium vor Inkraftreten der Verordnung zum 01.10.2007 bereits aufgenommen haben, gilt Folgendes:
1. Studierende, die ihr Studium vor dem 01.10.2005 aufgenommen haben, legen ihre Prüfung für das Lehramt an Realschulen
bis zum 30.09.2011 und für das Lehramt an Gymnasien und für das Lehramt an berufsbildenden Schulen bis zum 30.09.2013 nach den bis
zum 30.09.2005 geltenden Bestimmungen ab. Sie können beantragen, ihre Prüfung nach den bis zum 30.09.2007 geltenden Bestimmungen
oder aber nach den ab 01.10. 2007 geltenden Bestimmungen abzulegen.
2. Studierende, die ihr Studium in dem Zeitraum vom 01.10.2005 bis zum 30.09.2007 aufgenommen haben, können ihre Prüfung für das Lehramt an Realschulen bis zum 30.09.2011 und für das Lehramt an Gymnasien und für das Lehramt an berufsbildenden Schulen bis zum 30.09.2013 nach den bis zum 30.09.2007 geltenden Bestimmungen ablegen, wenn sie dies schriftlich bei der Meldung zur Prüfung beantragen.
3. Nach den oben genannten Fristen kann die Erste Staatsprüfung nur noch nach den bisher geltenden Bestimmungen abgelegt werden, wenn a) das fachlich zuständige Ministerium dies in besonderen Fällen zulässt oder b) eine nach den bisher geltenden Bestimmungen abgelegte, aber nicht bestandene Prüfung wiederholt werden kann.