Dozenteninformationen

Sehr geehrte Dozentinnen und Dozenten,

anbei finden Sie hilfreiche Informationen zum Umgang mit behinderten Studierenden im Rahmen Ihrer Lehrveranstaltungen.

Nicht jeder Betroffene wird Ihnen in Ihren Veranstaltungen gleich auffallen und nicht alle Studenten werden sich direkt an Sie wenden. Eine gute Möglichkeit ist es zum Beispiel, zu Beginn des Semesters darauf hinzuweisen, dass sich die betreffenden Studierenden direkt bei Ihnen melden können, falls sie Hilfe oder Anpassungen benötigen. Das wahrt die Privatsphäre der Betroffenen und gibt ihnen trotzdem die Möglichkeit, relevante Punkte frühzeitig zu klären. Behinderte Studierende können in der Regel selbst am besten darlegen, in welcher Form sie Hilfe benötigen (z. B. technischer, didaktischer oder personeller Art).

Gesetzlicher Rahmen
Gemäß Hochschulrahmengesetz (HRG) haben die Hochschulen dafür Sorge zu tragen, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können (§ 2 Abs. 4 Satz 2 HRG). Außerdem müssen Prüfungsordnungen so gestaltet sein, dass die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigt werden (§16 Satz 4 HRG).

Anpassung der Prüfungs- und Studienordnungen
In den meisten Prüfungsordnungen wurden entsprechende Nachteilsausgleichsregelungen vorgesehen. Sieht eine Prüfungsordnung noch keine Prüfungsmodifikationen vor, müssen sich Studierende im Vorfeld mit dem Prüfungsausschuss, dem Prüfer oder der Prüferin und anderen zuständigen Stellen in Verbindung setzen, um die Nachteilsausgleiche abzusprechen.

Nachteilsausgleiche müssen beim Prüfungsausschuss, dem Prüfer oder der Prüferin o. ä. schriftlich beantragt werden. Die Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen wird immer individuell geregelt. Anspruch auf einen bestimmten Nachteilsausgleich besteht nicht. 

Durch den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile in Prüfungen darf die Qualität der erbrachten Leistungen nicht herabgesetzt werden. Die Prüfungsmodifikationen dienen allein dem Ausgleich von Nachteilen, die behinderten Studierenden gegenüber anderen Prüfungsteilnehmer/innen – insbesondere aufgrund der nach wie vor bestehenden Barrieren im Hochschulbereich – entstehen. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann es dazu kommen, dass Abänderungen oder Ersatz von Teilleistungen nicht realisierbar sind. Das ist dann der Fall, wenn eine Teilleistung unverzichtbarer Bestandteil der Ausbildung ist und nicht gleichwertig ersetzt werden kann.

Bitte entscheiden Sie als Dozent nicht eigenmächtig über mögliche Modifikationen sondern nehmen Sie Kontakt zur Beauftragten für die Belange behinderter Studierender auf, die Sie beraten und unterstützen kann.

Mit freundlichen Grüßen,

i.A. Dr. Désirée Griesemer (ehem. Beauftragte für die Belange behinderter Studierender)

 

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Ansprechpartner

Thomas Pauls
(Schwerbehindertenvertreter der Beschäftigten)

Dr.-Ing. Parya Memar
(Senatsbeauftragte für die Belange behinderter Studierender)