Nichtraucherschutz

Durch Änderung der Arbeitsstättenverordnung wurde der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ausgedehnt. Anstelle des § 32, der Nichtraucherschutz lediglich für Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräume vorsah, verpflichtet nun der neue § 3a den Arbeitgeber generell, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.