Aufgaben und Aufgabenbereiche des Zentrums für Lehrerbildung

Als zentrale wissenschaftliche Einrichtung arbeitet das Zentrum für Lehrerbildung an der RPTU seit 2005 an der Schnittstelle zwischen den Institutionen der Lehrkräftebildung (Fachbereiche der Universität, Schulen, Studienseminare, Pädagogisches Landesinstitut, Bildungsministerium). Das Zentrum für Lehrerbildung übernimmt laut Hochschulgesetz § 92  fachbereichsübergreifende Aufgaben im Rahmen der Konzeption und Organisation lehramtsbezogener Studiengänge und stellt die Verbindung mit der berufspraktischen Ausbildung her. Zudem wirkt das Zentrum für Lehrerbildung an der Qualitätssicherung der lehramtsbezogenen Studiengänge mit. Ein zentraler Bereich stellt die die Information und Beratung von Studierenden und Studieninteressierten in allen fächerübergreifenden Fragen zu den lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengängen dar.

Weiterhin ist die Beratung, Entwicklung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich Lehrkräftebildung und entsprechender wissenschaftlicher Weiterbildungsangebote ein wichtiger Bereich der Arbeit.

Aufgaben

Die Aufgaben des Zentrums für Lehrerbildung sind im Hochschulgesetz sowie in der Landesverordnung vom 24. August 2004 geregelt. Die Umsetzung wird an der Universität von den Kollegialen Leitungen des ZfL in Kaiserslautern und dem ZLB in Landau im Einzelnen festgelegt und von der geschäftsführenden Leitungen an beiden Standorten praktisch umgesetzt, die von der jeweiligen Geschäftsstelle unterstützt wird. Der Rahmen der Arbeit sowie grundsätzliche Entscheidungen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt, die mindestens halbjährlich tagt und aus deren Mitte heraus die Kollegiale Leitung gewählt wird (vgl. das Hochschulgesetz).

Aufgabenbereiche

Das Zentrum für Lehrerbildung hat insbesondere folgende Aufgaben (HSchG § 92):

  1. Vorschläge zur Studienstruktur, zur Studienreform und deren Umsetzung zu erarbeiten,
  2. an Prüfungsordnungen mitzuwirken,
  3. bei der Abstimmung der Studienangebote aus den Fachbereichen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Curricularen Standards, sowie bei der Organisation des Lehrbetriebs mitzuwirken,
  4. an der Studienberatung zu den lehramtsbezogenen Studiengängen nach § 23 mitzuwirken,
  5. an der Entwicklung von Angeboten der wissenschaftlichen Weiterbildung für Lehrkräfte mitzuwirken,
  6. schul- und lehramtsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu initiieren, zu beraten, zu unterstützen oder durchzuführen,
  7. Inhalte und Organisation der lehramtsbezogenen Studiengänge mit der schulpraktischen Ausbildung abzustimmen,
  8. an der Besetzung lehramtsbezogener Professuren durch die Abgabe von Stellungnahmen mitzuwirken, wenn die Funktionsbeschreibung der Professur die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher, bildungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben vorsieht.

 

Bei der Umsetzung dieser Aufgaben wirken das Landesprüfungsamt sowie die Studienseminare mit.