Prüfungen

Nachteilsausgleiche sind ein Recht behinderter und chronisch kranker Studierender. Artikel 24 Abs. 5 der UN-Behindertenrechtskonvention sagt dazu: "Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderung ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung […] und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden."

Dies hat das Land RLP im Hochschulgesetz §2 Abs. 4 sowie §26 Abs. 4 umgesetzt. So müssen Prüfungsordnungen die besonderen Belange behinderter und chronisch kranker Studierender berücksichtigen.

Zu diesem Zweck können Nachteilsausgleiche beantragt werden, diese sind  dazu da, Chancengleichheit zu wahren, nicht aber, um Behinderten oder chronisch Kranken Vorteile zu verschaffen. Rückwirkend können solche Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

Um Nachteile auszugleichen sieht die Landeshochschulordnung Prüfungsmodifikationen vor. Wie diese genau aussehen, wird immer im Einzelfall entschieden. Mögliche Modifikationen sind:

  • Prüfungen schriftlich bzw. mündlich abzulegen
  • die Zulassung von technischen Hilfsmitteln oder Assitenzen
  • das Recht Prüfungen in einem Einzelraum abzulegen
  • Zeitverlängerung für Hausarbeiten/ Abschlussarbeiten/ Prüfungen etc.

Diese Aufzählung ist nicht vollständig und soll nur als Anhaltspunkt dienen. Was aber keines Falls möglich ist sind fachliche Erleichterungen also z. B. weniger oder einfachere Aufgaben/ Fragen. Es ist ratsam für eine Beratung Kontakt mit uns aufzunehmen.

Ein Antrag auf Nachteilsausgleich muss formlos beim Prüfungsausschuss bzw. dessen Vorsitz eingereicht werden, in dem der Antragsteller/ die Antragstellerin bereits die für ihn/ sie geeigneten Prüfungsmodifikationen darlegt und begründet.

Dem Antrag sind geeignete Unterlagen zum Nachweis anzuhängen. Dies können z. B. sein:

  • Ein ärztliches Attest (Amts- oder Facharzt), das die voraussichtliche Dauer der Behinderung, die daraus resultierenden Einschränkungen bei Prüfungen und mögliche, angemessene Modifikationen der Prüfungen schildern und begründen.
  • Bei psychologischen Erkrankungen ist anstatt dem Attest eine Stellungnahme eines/ einer approbierten Psychotherapeuten/ Psychotherapeutin anzuhängen.
  • Eine Kopie des Schwerbehindertenausweises (soweit vorhanden)
  • Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
  • Ähnliche Nachweise

Einen Anspruch auf eine bestimmte Form des Nachteilsausgleichs gibt es grundsätzlich nicht. Die Prüfungsausschüsse bzw. deren Vorsitzende haben einen weiten ermessungsspielraum bei Entscheidungen.

Oftmals ist es auch sinnvoll bei den Dozierenden der Veranstaltungen vorbeizugehen und persönlich über einen möglichen Nachteilsausgleich zu reden. Diese sind in der Regel immer hilfsbereit und bemüht.

 

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Ansprechpartner

Thomas Pauls
(Schwerbehindertenvertreter der Beschäftigten)

Dr.-Ing. Parya Memar
(Senatsbeauftragte für die Belange behinderter Studierender)