Häufig gestellte Fragen (FAQS)
Frage 1: Bei welchem Prüfungsamt melde ich mich zum ersten Staatsexamen, falls ich mein Zweitfach in Saarbrücken absolviere?
Antwort 1: Zuständig für die Organisation des Ersten Staatsexamens ist die Universität an der das erste Fach und die Erziehungswissenschaften studiert werden. In der Geschäftsstelle des Landesprüfungsamtes in Kaiserslautern reichen Sie die Unterlagen über die Zulassungsvoraussetzungen dieser Fächer und den Nachweis über die bestandene wissenschaftliche Prüfungsarbeit ein. Für das Zweitfach legen Sie entweder das Zeugnis über die bestandene Prüfung oder mindestens eine Bescheinigung des saarländischen Prüfungsamtes über die Zulassung zu dieser Staatsprüfung vor.
Frage 2: Welche Praktika sind zu absolvieren?
Antwort 2: Grundsätzlich sind von den Studierenden für die Lehrämter neben den Fachpraktika, die von den Praktikantenämtern der Fachbereiche organisiert werden, zusätzlich weitere schulische Praktika abzuleisten.
Bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird beim Lehramt für berufsbildende Schulen außerdem der Nachweis
einer einschlägigen berufspraktischen Tätigkeit verlangt (Formulare finden Sie unter
http://www.add.rlp.de)
Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung ist der Nachweis schulischer Praktika. Hier sollen die Studierenden schon während des Studiums ihr zukünftiges berufliches Umfeld kennen lernen und Einblicke in die Anforderungen der Arbeit als Lehrer/Lehrerin gewinnen. Es ist durchaus möglich, zumindest einen Teil des schulischen Praktikums bereits im Grundstudium zu absolvieren.
Je nach Schulform unterscheiden sich die schulischen Praktika voneinander: (siehe die entsprechenden Paragrafen in den Landesverordnungen für das Erste Staatsexamen).
Frage 3: Wo finde ich Informationen über die Erste Staatsprüfung in den Lehramtsstudiengängen?
Antwort 3: Für jedes der Lehrämter gibt es eine eigene „Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung“,
abgekürzt: „LVO“. Sie bildet die rechtliche Grundlage der Prüfungen und enthält alle wichtigen Informationen zum
Prüfungsgeschehen. Sollten Sie den lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengang absolvieren, so informieren Sie
sich bitte bei der Abteilung für Prüfungsangelegenheiten der Universität Kaiserslautern
für diese Prüfungsordnungen.
Hier finden Sie die Links zu den verschiedenen
"alten" Landesverordnungen:
Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen
Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen
Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenen Schulen
Frage 4: Wann muss man sich zum 1. Prüfungsteil (wissenschaftliche Prüfungsarbeit) anmelden?
Antwort 4: Der Kandidat/ die Kandidatin meldet sich in der Regel im siebten Semester des Studiums für das Lehramt an Gymnasien zu der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit (= 1. Prüfungsteil) an. Das gleiche gilt auch für das Lehramt an berufsbildenden Schulen. Kandidaten, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen ablegen möchten, empfehlen wir das Thema für die wissenschaftliche Prüfungsarbeit ca. 4 Monate vor Anmeldung der Staatsexamensprüfungen im Dezember/Juli im Landesprüfungsamt einzureichen.
Frage 5: Können Studienleistungen aus früheren Studien an anderen Hochschulen angerechnet werden?
Antwort 5: Die Anrechnung von Studien- als auch Prüfungsleistungen aus früheren Studien an Hochschulen ist grundsätzlich möglich. Dazu ist jedoch in der Regel ein Anerkennungsverfahren notwendig, dass eine persönliche Vorsprache bei der Geschäftsstelle des Landesprüfungsamtes voraussetzt. Anerkennungsverfahren werden aber nur durchgeführt, wenn der/die Studierende an der Universität Kaiserslautern immatrikuliert ist oder zumindest die Immatrikulation beantragt hat. Die Anerkennung selbst erfolgt dann durch das Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit den einzelnen Fachbereichen, wenn es sich um die Anerkennung für einen Lehramtsstudiengang handelt.
Frage 6: Kann ich mir die Prüfer für die mündlichen/schriftlichen Prüfungen aussuchen?
Antwort 6: Die Prüfer/innen werden vom Landesprüfungsamt bestellt. Wünsche können auf dem Antrag zur Zulassung angegeben werden, es besteht aber kein Rechtsanspruch auf bestimmte Prüfer/innen.